BGH Beschluss v. - IX ZR 6/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Braunschweig, 5 O 3343/07 vom OLG Braunschweig, 3 U 200/08 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in den Gründen des Berufungsurteils ergibt. Soweit die Beschwerde ferner eine Verkennung der Darlegungslast rügt und insoweit einen symptomatischen Rechtsfehler des Berufungsgerichts annimmt, fehlt es an dem zur Ausführung dieser Rüge gebotenen Obersatzvergleich (vgl. , Rn. 6 zVb).

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
ZAAAD-86685