BGH Beschluss v. - IX ZA 21/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Saarbrücken, 60 IN 2/03 vom LG Saarbrücken, 5 T 466/10 vom

Gründe

I. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) zu versagen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 versagte das Landgericht die Restschuldbefreiung, weil der Schuldner während des Insolvenzverfahrens ohne Genehmigung der weiteren Beteiligten zu 2 eine Kapitallebensversicherung in eine unpfändbare Rentenversicherung umgewandelt habe. Der Schuldner beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 2 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig, so dass insoweit eine Glaubhaftmachung entbehrlich war (vgl. , ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. - IX ZB 185/08, ZVI 2009, 308 Rn. 7). Aus § 97 Abs. 3 Satz 1 InsO ergibt sich für den Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Insbesondere ist er verpflichtet, verfahrenswidrige Handlungen, wie etwa die Vernichtung von Unterlagen oder die Verschiebung von Vermögenswerten, zu unterlassen (vgl. FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 59; Jaeger/Schilken, InsO, § 97 Rn. 37; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 97 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Passauer/ Stephan, InsO, 2. Aufl., § 97 Rn. 40; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 97 Rn. 21). Gleiches gilt für verfahrenswidrige Verfügungen des Schuldners über zur Masse gehörende Vermögenswerte, wie sie vorliegend gegeben sind.

Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) hat das Beschwerdegericht die vom Senat hierzu entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. etwa , WM 2006, 1438 Rn. 10). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf.

Fundstelle(n):
UAAAD-86678