Teilwertabschreibung einer unverzinslichen Darlehensforderung
Leitsatz
1) Grundsätzlich ist der Teilwert einer unverzinslichen Forderung oder niedrig verzinslichen Forderung zu einem vor ihrer
Fälligkeit liegenden Zeitpunkt niedriger als ihr Nennwert.
2) Bei Bestehen einer Beteiligung von 100% führt allein die Unverzinslichkeit eines Gesellschafterdarlehens nicht zu einer
Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung.
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