Kein Werbungskostenabzug bei Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 25-jährigen Priesterjubiläums eines verbeamteten
Priesters
Leitsatz
Ist ein Priester als Beamter auf Lebenszeit des Freistaates Bayern bei einer Erzdiözese als Gefängnisseelsorger in einer Justizvollzugsanstalt
und daneben im Einzugsbereich von zwei Pfarrgemeinden sowie als Kleriker mit überpfarrlichem Auftrag tätig, lädt er anlässlich
seines 25-jährigen Priesterjubiläums als Gastgeber ca. 100 Hundert Berufskollegen, berufliche Wegbegleiter und Freunde, teils
mit Ehegatten, zu einem Festgottesdienst unter Mitwirkung von bekannten Conzelebranten auf einem Berg mit anschließender eintägiger
Feier und Übernachtungsmöglichkeit in einem Berghaus ein und trägt er als Einladender sämtliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
auch für die Übernachtungsgäste, so ist insbesondere aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs der Feier mit steuerpflichtigen
Einnahmen des verbeamteten Priesters von einer überwiegend privaten kirchlichen, den Werbungskostenabzug ausschließenden Veranlassung
der Feier auszugehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 789 Nr. 13 EFG 2011 S. 1602 Nr. 18 TAAAD-86580
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