Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Belehrung einer nicht fachkundigen Mitarbeiterin des Steuerpflichtigen
über die bei Ablauf der Klagefrist erforderlichen Maßnahmen
Leitsatz
1. War im Einspruchsverfahren eine fachkundige Kanzlei für den Kläger tätig, hat sich aber der Kläger die Erhebung einer Klage
gegen die Einspruchsentscheidung persönlich vorbehalten, ohne seine – in juristischen Dingen nicht fachkundige – Büroangestellte
über diesen Sachverhalt oder darüber zu informieren, was überhaupt bei Fristablauf allgemein zu tun ist, so ist von einem
– die Wiedereinsetzung ausschließenden – Organisationsverschulden des Klägers auszugehen, wenn deswegen die Büroangestellte
am letzten Tag der Klagefrist den Vorgang nicht dem Kläger persönlich vorgelegt, sondern den zuständigen Anwalt der im Einspruchsverfahren
tätigen Kanzlei per mail über den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf informiert hat, und wenn wegen Abwesenheit des Rechtsanwalts
an diesem Tag die Klagefrist versäumt worden ist.
2. Gemäß § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO muss sich der Beteiligte das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden
zurechnen lassen. Das Verschulden von nicht Vertretungsberechtigten Hilfspersonen ist ihm jedoch nicht zuzurechnen. Zu diesem
Personenkreis zählen die Angestellten eines Gewerbetreibenden. Der Beteiligte bleibt aber – wie im Streitfall – für die Fristwahrung
soweit persönlich verantwortlich, als er das Verschulden seiner Hilfspersonen dann zu vertreten hat, wenn er bei ihrer Auswahl
und Beaufsichtigung schuldhaft gehandelt hat
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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