Instanzenzug:
Tenor
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre
  Verpflichtungen aus den Art. 13, 68 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
  Rates vom  zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in
  Verbindung mit Art. 290a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.
  Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.
  2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch
  die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der
  Kommission vom  geänderten Fassung sowie aus den Art. 2, 6
  und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom  zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das
  System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom,
  EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 
  geänderten Fassung und den gleichen Vorschriften der Verordnung
  (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom
   zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der
  Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass ihre Zollbehörden in
  den Jahren 1998 bis 2002 systematisch Anmeldungen von frischen Bananen zum
  zollrechtlich freien Verkehr annahmen, obwohl sie wussten oder
  vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass das angegebene
  Gewicht der Bananen nicht ihrem tatsächlichen Gewicht entsprach, und dass
  die portugiesischen Behörden sich weigerten, Eigenmittel in Höhe der
  entgangenen Einnahmen und der geschuldeten Verzugszinsen zur Verfügung zu
  stellen.
Im Übrigen wird die Klage
  abgewiesen.
Die Europäische Kommission und
  die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
  FAAAD-86563