Instanzenzug:
Tenor
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre
Verpflichtungen aus den Art. 13, 68 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in
Verbindung mit Art. 290a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.
Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch
die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der
Kommission vom geänderten Fassung sowie aus den Art. 2, 6
und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das
System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom,
EG) Nr. 1355/96 des Rates vom
geänderten Fassung und den gleichen Vorschriften der Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom
zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der
Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass ihre Zollbehörden in
den Jahren 1998 bis 2002 systematisch Anmeldungen von frischen Bananen zum
zollrechtlich freien Verkehr annahmen, obwohl sie wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass das angegebene
Gewicht der Bananen nicht ihrem tatsächlichen Gewicht entsprach, und dass
die portugiesischen Behörden sich weigerten, Eigenmittel in Höhe der
entgangenen Einnahmen und der geschuldeten Verzugszinsen zur Verfügung zu
stellen.
Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Europäische Kommission und
die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAD-86563