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Versorgungszusagen an Gesellschafter einer KG und GmbH & Co. KG
Der persönliche Schutzbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
Für kleine und mittelständische Personengesellschaften wie die KG und die GmbH & Co. KG ist es üblich, dass die Gesellschafter aktiv in der Geschäftsführung ihrer Gesellschaft tätig sind. Für diese Tätigkeit wird den Gesellschaftern regelmäßig eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zugesagt (Versorgungszusage). Häufig wird bei einer solchen Versorgungszusage aber nur auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben eingegangen und die Fragestellungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) werden außer Acht gelassen. Dies gilt insbesondere für die Frage der Anwendbarkeit des BetrAVG auf diese Gesellschafter als arbeitnehmerähnliche Personen (persönlicher Schutzbereich) und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Versorgungszusage.
I. Relevanz der Anwendbarkeit des BetrAVG
[i]Kein Schutz durch das BetrAVG bei betriebsrentenrechtlicher UnternehmerstellungDas BetrAVG findet automatisch auf Gesellschafter Anwendung, wenn der sachliche und persönliche Schutzbereich (Arbeitnehmer, Angestellte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, § 17 Abs. 1 BetrAVG) eröffnet ist. Es findet keine Anwendung auf einen betriebsrentenrechtlichen Unternehmer.
[i]Ausführlich zu den Schutzwirkungen des BetrAVG Horn/Vogel, NWB 7/2011 S. 544Die Anwendbarkeit des BetrAVG auf die Versorgungszusage bedeutet für den Gesellschafter vor allem, dass die zugesagte Betriebsrente auch nach dem Ausscheiden aus der Ge...