NWB Nr. 28 vom Seite 2345

„Bessere Steuergesetze mit der NWB App?”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Wir wissen nicht, was Frau Merkel auf ihrem iPad liest,

aber wir empfehlen ihr und natürlich allen anderen iPad-Nutzern die Zeitschrift NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht. Seit Anfang Juli ist es möglich – Sie können „Ihre NWB” mobil, papierlos und komfortabel auf dem iPad lesen. Was Sie dafür tun müssen? Das erfahren Sie im Praxistipp auf Seite 2347. – Das Thema „App” ließ uns nicht los! Wie es sich für eine Steuerfachzeitschrift gehört, wollten wir wissen, was es denn umsatzsteuerlich bedeutet, wenn Anwendungen gegen Entgelt aus einem App Store heruntergeladen werden und diese Anwendungen entweder für den unternehmerischen oder privaten Gebrauch bestimmt sind. „Das kommt darauf an”, würden jetzt die Juristen antworten. Worauf es ankommt und welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen jeweils zu ziehen sind, erläutert Huschens auf Seite 2364.

Dass auch unsere Bundeskanzlerin mit App-fähigen Geräten arbeitet, belegten erst kürzlich einige Foto-Journalisten. Dieses „Beweisfoto” veranlasste unsere Cartoonisten GIGE + MOSQUITO JR. auf Seite 2424, dem Steuergesetzgeber das NWB-Know-how fürs iPad zu empfehlen. Ob damit unsere Steuergesetze besser würden? Vor der parlamentarischen Sommerpause jedenfalls wird es „gesetzestechnisch” noch einmal hektisch. Bei Drucklegung dieser NWB-Ausgabe stand noch nicht fest, ob der Bundesrat am 8. Juli tatsächlich den Vermittlungsausschuss anruft. Falls ja, verschiebt sich das Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf den Herbst dieses Jahres. Falls nicht, werden wir in NWB 29/2011 ausführlich über die Steuerrechtsänderungen informieren. Einen Schnell-start hatte das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden. Am 6. Juni vom Bundeskabinett beschlossen, soll der Bundesrat am 8. Juli zustimmen. Aber auch hier wünschen sich die Ausschüsse ein Vermittlungsverfahren. Abweichend vom Entwurf soll das Gesetz nun nicht mehr zum , sondern bereits im laufenden Jahr in Kraft treten. Als Datum eingefügt wurde der Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Die erhöhten Absetzungen bei vermieteten Gebäuden oder der Abzug wie Sonderausgaben bei selbstgenutztem Wohneigentum sollen nunmehr für Maßnahmen gewährt werden, die ab dem 6. Juni begonnen und vor dem abgeschlossen werden. Wir werden berichten.

Sie wissen nicht, was ein „Bufdi” ist? Keine Sorge, „Bufdis” gibt es ja auch erst seit dem 1. Juli. Mit diesem Datum ist an die Stelle des Zivildienstes mit seinen „Zivis” nun der Bundesfreiwilligendienst mit seinen „Bufdis” getreten. Im Unterschied zum Freiwilligen Sozialen Jahr und dem Freiwilligen Ökologischen Jahr fehlt es allerdings noch an der gesetzgeberisch flankierenden Anpassung des steuerlichen Kindergeldtatbestands. Hilbertz zeigt auf Seite 2352 auf, was das bedeutet.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 2345
NWB LAAAD-86480