OFD Niedersachsen - G 1450 [Anträge] - 1 - St 254

Anträge von Gemeinden auf Zuweisung eines Anteils am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag

Bezug:

Nach dem nicht veröffentlichen ist über die Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrags nur im ordentlichen Zerlegungsverfahren für den einzelnen Erhebungszeitraum zu entscheiden. Eine von dem Festsetzungs- und Zerlegungsverfahren für die einzelnen Zerlegungszeiträume losgelöste Entscheidung des Finanzamts hat nur die Bedeutung einer unverbindlichen Auskunft, für die weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch ein Rechtsschutz gegeben ist.

Beantragt eine Gemeinde, der bisher ein Anteil am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag nicht zugewiesen worden ist, von einem bestimmten Erhebungszeitraum an an der Zerlegung beteiligt zu werden, so ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

  1. Eine Zerlegung für den betreffenden Zerlegungszeitraum ist noch nicht durchgeführt.

    1. Ist der Zerlegungsantrag der Gemeinde gerechtfertigt, so ist ihr mitzuteilen, dass über den Antrag erst nach Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, und zwar durch einen formellen Zerlegungsbescheid entschieden werden könne, die Gemeinde aber voraussichtlich bei der Zerlegung berücksichtigt werde. Wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 GewStDV vorliegen, ist der Gemeinde ein Antrag an dem einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen durch Zerlegungsbescheid zuzuweisen.

    2. Kommt die Zuweisung eines Zerlegungsanteils nicht in Betracht, so ist der Gemeinde mitzuteilen, dass über den Antrag erst im Zerlegungsverfahren für den Erhebungszeitraum, für den die Gemeinde erstmals eine Beteiligung anstrebt, entschieden werden könne.

      Bei Durchführung der Zerlegung erhält diese Gemeinde dann eine Zerlegungsmitteilung über 0 EUR. Dabei ist der Gemeinde unter Darlegung der Gründe mitzuteilen, dass dem Antrag auf Zuweisung eines Zerlegungsanteils nicht entsprochen werden kann. Gegen diese Entscheidung steht der Gemeinde nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch zu.

    3. Beantragt eine Gemeinde neben der Beteiligung am Zerlegungsverfahren von einem bestimmten Erhebungszeitraum an auch die Festsetzung eines Anteils am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen und ist der Antrag nicht gerechtfertigt, so ist der Gemeinde entsprechend b) ein auf 0 EUR lautender Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen zu erteilen.

    4. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid und gegen den Gewerbsteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlung selbst steht den Gemeinden ein förmlicher Rechtsbehelf nicht zu. Eine Ausnahme besteht nur für die Fälle, in denen die Gewerbesteuer vom Bund oder einem Land unmittelbar oder mittelbar geschuldet wird (§ 40 Abs. 3 FGO).

  2. Eine Zerlegung für den betreffenden Erhebungszeitraum ist bereits durchgeführt.

    1. Ist die Frist des § 189 Satz 3 AO noch nicht abgelaufen und ist der Antrag der Gemeinde sachlich gerechtfertigt, so ist die bisherige Zerlegung zu ändern. Dabei ist die Vorschrift des § 189 Satz 2 AO zu beachten.

    2. Ist die im § 189 Satz 3 AO genannte Frist bereits abgelaufen oder kommt die Zuweisung eines Zerlegungsantrags aus sachlichen Gründen nicht in Betracht, so ist der Gemeinde ein Bescheid zu übersenden, aus dem die Gründe für die Ablehnung des Antrags hervorgehen. Gegen diesen Bescheid steht der Gemeinde nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch zu.

  3. Ist eine Zerlegung überhaupt nicht vorgenommen worden und stellt eine Gemeinde erst nach Ablauf der im § 189 Satz 3 AO gesetzten Frist einen Antrag auf Zuweisung eines Zerlegungsanteils, so findet eine Zerlegung nicht mehr statt, auch wenn das Begehren der Gemeinde sachlich begründet ist.

  4. Für die Berechnung der im § 189 Satz 3 AO bezeichneten Frist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem der letzte endgültige Gewerbesteuermessbescheid unanfechtbar geworden ist (BStBl 1959 III S. 106). Wird ein vorläufiger Steuermessbescheid für endgültig erklärt, bei einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzten Steuermessbetrag der Vorbehalt aufgehoben oder wird ein endgültiger Gewerbesteuermessbescheid geändert, so beginnt die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO erneut zu laufen.

  5. Ist ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag geändert worden, nachdem das Finanzamt eine Zerlegung vorgenommen hat, so hat das Finanzamt den Zerlegungsbescheid nach §§ 185 und 184 Abs. 1 Satz 3 AO i. V. m. § 175 Nr. 1 AO zu ändern. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Folgeänderung. Das Finanzamt kann jedoch im Zusammenhang mit der Änderung gem. § 189 AO von Amts wegen Ansprüche von Gemeinden, die bisher zu Unrecht keinen Zerlegungsanteil erhalten haben, berücksichtigen. Der bei der vorangegangenen Zerlegung angewendete Zerlegungsmaßstab kann bei diesen Änderungen nicht berichtigt werden.

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Fundstelle(n):
GewSt-Kartei NI § 28 GewStG Karte 2 - 234 -
CAAAD-86457