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Glaubhaftmachung des Insolvenzgrunds durch das Finanzamt
Zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrunds der Zahlungsunfähigkeit reicht im Eröffnungsverfahren nach § 14 Abs. 1 InsO grds. die Erklärung in einem baldigen Finanzamtsbescheid aus, wonach Maßnahmen zur Beitreibung einer Steuerschuld erfolglos geblieben sind. In diesem Verfahrensstadium ist eine weitere Konkretisierung der vom FA ergriffenen Maßnahmen nicht erforderlich. Ausreichend kann deshalb bereits die amtliche Erklärung „Maßnahmen zur Beitreibung der Steuer blieben erfolglos” sein, aus der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass mindestens ein Versuch der Zwangsvollstreckung stattfand und ein Zugriff auf liquide Mittel nicht möglich war. Es ist dann Sache des Schuldners, Tatsachen darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Nichterfüllung ...