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StuB 13/2011 S. 519

Voraussetzungen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks im Inland nach Insolvenzeröffnung in England

Im deutschen Recht kann ein Grundpfandgläubiger die Zwangsversteigerung eines Grundstücks nur betreiben, wenn er dem Schuldner zuvor eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt hat (§ 724 Abs. 1, § 750 Abs. 1 ZPO). Nach Insolvenzeröffnung muss er den Titel auf den Insolvenzverwalter umschreiben lassen und ihn diesem zustellen. Dies gilt auch für ein Grundstück im Inland, wenn über das Vermögen des deutschen Schuldners in England das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In diesem Fall muss der Titel auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben werden. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde eines (deutschen) Gläubigers zurückgewiesen, der die Zwangsversteigerung in ein Grundstück ohne diese Titelumschreibung hatte betreiben wollen (

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