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StuB 13/2011 S. 519

Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH qua Organstellung

Eine GmbH & Co. KG kann bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH nicht nur die Komplementärin selbst, sondern auch deren Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die KG mit dem Geschäftsführer selbst keinen Dienstvertrag abgeschlossen hat und falls der Geschäftsführer nicht zugleich Kommanditist ist (und damit qua Gesellschaftsvertrag haften würde). Mithin besteht unabhängig vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses bereits aufgrund der drittschützenden Wirkung der Organstellung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH dessen Haftung (§ 43 Abs. 2 GmbHG) jedenfalls dann, wenn die alleinige oder doch wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen. Eines vorherigen Beschlusses der Gesell...

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