Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berücksichtigung von Rumpfwirtschaftsjahren bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a EStG kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn der Stpfl. beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde, ist der Abzug rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). Dabei ist jedes Rumpfwirtschaftsjahr grundsätzlich als ein Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
In dem zu § 6b EStG ergangenen Urteil vom – IV R 9/06 NWB KAAAD-24510 hat der BFH entschieden, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübernahme während des laufenden Wirtschaftsjahres das insoweit zwingend gem. § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV entstehende Rumpfwirtschaftsjahr beim Betriebsübergeber mit dem ents...