BGH Beschluss v. - V ZB 247/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Paderborn, 11 XIV 31/10/B vom LG Paderborn, 9 T 16/10 vom

Gründe

I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde nach einem erfolglosen Asylverfahren zuletzt im Mai 2007 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und im Juli 2008 nach Belgien abgeschoben. Das mit der Abschiebung verbundene Einreiseverbot war unbefristet.

Die Polizei nahm den Betroffenen am fest. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht Rheine mit Beschluss vom die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) ersuchte am die belgischen Behörden um Rücknahme des Betroffenen. Ein Mitarbeiter der mit der Durchführung der Abschiebung im Wege der Amtshilfe beauftragten Zentralen Ausländerbehörde suchte ihn am in der Justizvollzugsanstalt auf und forderte ihn erfolglos auf, die für die Passersatzpapierbeschaffung in der Türkei erforderlichen Unterlagen auszufüllen. Am gleichen Tag lehnten die belgischen Behörden die Rückübernahme des Betroffenen vorläufig ab, weil sein bisheriger Aufenthalt ungeklärt sei. Hierüber informierte das Bundesamt die Zentrale Ausländerbehörde am und erbat weitere für die Rückführung nach Belgien notwendige Ermittlungen. Am beantragte die Zentrale Ausländerbehörde unter Vorlage einer Kopie des abgelaufenen Reisepasses des Betroffenen bei dem türkischen Konsulat die Ausstellung von Passersatzpapieren. Belgien lehnte die Rücknahme am endgültig ab. Der Betroffene wurde am bei dem türkischen Konsulat vorgeführt. Von dort aus wurde das Verfahren zur Ausstellung der Passersatzpapiere eingeleitet.

Mit Beschluss vom 26. Februar hat das jetzt zuständige Amtsgericht Paderborn die Sicherungshaft auf den Antrag des Beteiligten zu 2 bis zum verlängert und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene am abgeschoben worden. Den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung gerichteten Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung erreichen will, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn in Gestalt der landgerichtlichen Entscheidung in seinen Rechten verletzt hat.

II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar zur Ausreise verpflichtet gewesen. Die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG hätten vorgelegen. Er habe zu vertreten, dass die Abschiebung nicht innerhalb der ersten drei Monate habe erfolgen können. Durch die Einreise ohne Identitätspapiere sei die Beschaffung von Passersatzpapieren erforderlich geworden. Zudem habe der Betroffene durch seine unzureichende Mitwirkung das Verfahren erschwert. Nach dem Verlauf des Verfahrens sei nicht von einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auszugehen; vielmehr habe die Behörde die erforderlichen Schritte stets rechtzeitig unternommen.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ist entsprechend dem Verfahrensgegenstand im ersten und zweiten Rechtszug allein die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum durch Beschluss vom . Die Verlängerung der Haft war rechtswidrig, weil der Beteiligte zu 2 während der zuvor bereits vollzogenen Abschiebungshaft gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot verstoßen hat.

1. Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Abschiebungshaft auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt. Ein Verstoß kann vorliegen, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen (Senat, Beschluss vom - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239; Beschluss vom - V ZB 119/10 Rn. 18, [...]), und führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr weiter aufrechterhalten werden darf (Senat, Beschluss vom - V ZB 205/09 Rn. 16 mwN, [...]; HK-AuslR/Keßler, § 62 AufenthG Rn. 21). Dies schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus (Senat, Beschluss vom - V ZB 56/10 Rn. 13, [...]). Hier hat der Beteiligte zu 2 das Verfahren aber objektiv verzögert, indem er erst am die Passersatzpapierbeschaffung in der Türkei in die Wege leitete.

2. Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Beteiligten zu 2, zunächst vorrangig eine Abschiebung nach Belgien durchzuführen. Obwohl die Identität des Betroffenen und seine Herkunft aus der Türkei aus Sicht des Beteiligten zu 2 aufgrund der früheren Verwaltungsverfahren feststanden, konnte dieser angesichts der im Jahr 2008 erfolgten Rückführung nach Belgien zu Beginn der Haft davon ausgehen, dass die Rückführung auch diesmal gelingen werde. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die belgischen Behörden aber bereits am die Rückführung vorläufig abgelehnt. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an musste der Beteiligte zu 2 erkennen, dass die Rückführung nach Belgien möglicherweise scheitern werde und parallel die Abschiebung in die Türkei in die Wege geleitet werden musste. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das Bundesamt die Zentrale Ausländerbehörde von der vorläufigen Entscheidung der belgischen Behörden erst am in Kenntnis gesetzt hat, weil sich Verzögerungen in der Zusammenarbeit der Behörden nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken dürfen. Der Beteiligte zu 2 selbst hat die Notwendigkeit, zeitgleich die Abschiebung in die Türkei vorzubereiten, zudem schon vor der Kenntnisnahme der Entscheidung der belgischen Behörden erkannt. Denn er hat den Betroffenen bereits am vergeblich aufgefordert, die für die Abschiebung in die Türkei notwendigen Unterlagen auszufüllen. Nach der Weigerung des Betroffenen, an der Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken, musste der Beteiligte zu 2 das Verfahren unverzüglich in die Wege leiten. Dies ist indes erst am und damit vier Wochen später geschehen. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit zu Recht, dass die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach der den türkischen Behörden übermittelte abgelaufene Pass des Betroffenen am noch nicht vorgelegen habe, ausweislich der in der Ausländerakte enthaltenen Passkopie und des Vermerks vom über das Vorliegen einer Passkopie unzutreffend ist. Dass in dem fraglichen Zeitraum die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel lagen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen sind die Ausländerbehörden gehalten, Haftsachen jedenfalls in den verbleibenden Werktagen zügig zu bearbeiten (vgl. , [...] Rn. 14; OLG München, FGPrax 2005, 276, 278). Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei einer Einleitung des Verfahrens Mitte Dezember 2010 die Vorführung in dem türkischen Konsulat als Voraussetzung für die Passersatzpapierbeschaffung früher erfolgt wäre.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Kreis Steinfurt als diejenige Körperschaft, der der Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 28/10, [...] Rn. 18). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

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Fundstelle(n):
CAAAD-86350