BGH Beschluss v. - IV ZB 7/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Flensburg, 1 T 59/10 vom OLG Schleswig, 16 W 124/10 vom

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegenüber dem Senatsbeschluss vom ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Er hat die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte vielmehr umfassend geprüft , für nicht durchgreifend erachtet und die die Entscheidung tragende Erwägung mitg eteilt.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Gründe für eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger solche auch nur in Ansätzen vorgetragen. Daher kann der Senat darüber auch unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. , FamRZ 2005, 1826 unter 1).

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.

Fundstelle(n):
EAAAD-86332