Abgrenzung des Reiseveranstalters vom Reisevermittler
Leitsatz
Für die Frage, ob ein Unternehmer Reiseleistungen im eigenen Namen (als Reiseveranstalter) oder im fremden Namen (als Reisevermittler)
erbringt, kommt es darauf an, wie er im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber dem Leistungsempfänger auftritt bzw. als wessen
Leistung die Reise am Markt erscheint.
Ergibt sich bei objektiver Würdigung aus der Sicht des Leistungsempfängers, dass der Unternehmer die vertraglich vorgesehenen
Reiseleistungen im eigenen Namen anbietet, muss dieser sich daran festhalten lassen und kann sich nicht auf die Rolle des
Vermittlers zurückziehen.
Die in Prospekten/Vordrucken aufgenommenen Hinweise, nur als Vermittler aufzutreten, sind umsatzsteuerrechtlich nur bedeutsam,
wenn sich der Unternehmer im Wirtschaftsleben auch entspr. verhalten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-86263
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.03.2011 - 5 K 59/09
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