Zu den Voraussetzungen eines „im Ausland ansässigen Unternehmers” im Sinne des § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG
Leitsatz
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein solcher, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der
§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuern nicht,
wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner
Umsätze zuständigen FA nachweist, dass er kein Unternehmer i. S. des § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG ist.
Ob ein Unternehmer im Inland „ansässig” ist, richtet sich nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien. Nicht im Inland ansässig
ist derjenige, der in diesem Land weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat, von
wo aus die Umsätze bewirkt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-86262
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.06.2010 - 5 K 49/08
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