Für den Beginn einer Baumaßnahme im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, 52 Abs. 16 Satz 7 EStG ist auf den Zeitpunkt abzustellen,
zu dem der Bauherr, seine Entscheidung zu bauen, für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Es
muß feststehen, welche Baumaßnahmen ergriffen werden und mit der Umsetzung der Baumaßnahmen begonnen sein.
Jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten, aber auch Planungsarbeiten oder Reparaturen, die bei einer vermieteten
Wohnung üblicherweise bei jedem Mieterwechsel anfallen, stellen keinen Beginn einer Baumaßnahme dar.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1437 Nr. 23 SAAAD-86255
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.12.2010 - 3 K 1293/2008
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