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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 76/10

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, FGO § 136 Abs. 1 S. 3, FGO § 115 Abs. 2

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen.

Leitsatz

Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort eine weitere Wohnung, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Dabei sind die Aufenthalte in den jeweiligen Wohnungen, deren Ausstattung und Größe zu berücksichtigen; ferner sind Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen zur Arbeitsstelle und die Zahl der Heimfahrten von Bedeutung. Erhebliches Gewicht kommt dem Umstand zu, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Der Lebensmittelpunkt eines Alleinstehenden kann auch dann an dem Ort verbleiben, an dem seine Familie ansässig ist, wenn der frühere Freundeskreis nicht mehr gepflegt wird.

Fundstelle(n):
EAAAD-86251

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.10.2010 - 5 K 76/10

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