Zur Abgrenzung der unternehmerischen von der privaten Betätigung.
Die Voraussetzungen eines händlerähnlichen Tätigwerdens am Markt erfüllt insbesondere derjenige, der An- und Verkäufe planmäßig
mit auf Güterumschläge gerichteter Absicht tätigt.
Ob jemand durch eine Veräußerung im Wettbewerb zu anderen Händlern tritt, ist nicht entscheidend. Auf eine Wettbewerbssituation
kommt es nicht an.
Umsätze, denen p. a. 200 Verkäufe, 211 Verkäufe bzw. 88 Verkäufe zu Grunde liegen, dokumentieren eine auf Wiederholung angelegte
planmäßige Betätigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2011 S. 657 KAAAD-86236
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.09.2010 - 16 K 315/09
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.