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FG Köln Urteil v. - 10 K 1071/08 EFG 2011 S. 2058 Nr. 23

Gesetze: EStG § 23, EStG § 9 Abs 1, EStG § 20

Kapitaleinkünfte:

Abziehbarkeit von Verwaltungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz

1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen auf seine Kapitalanlagen uneingeschränkt abziehen, die auf die Erzielung von steuerfreien Vermögensvorteilen angelegt sind, wenn die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich ein Aufteilungsmaßstab für die Abgrenzung der den Einkünften nach § 20 EStG und solchen nach § 23 EStG zurechenbaren Werbungskosten ergeben sollte.

2) Besteht der ganz wesentliche Teil der Einkünfte aus Kapitalerträgen i.S. des § 20 EStG, ist davon auszugehen, dass Vermögensverwaltungs- und Controlling-Gebühren vollständig abziehbar sind. Eine Aufteilung der Vermögensverwaltungsgebühr auf die Tätigkeitsschwerpunkte "Bestandsverwaltung" und "Umschichtung" kommt nicht in Betracht.

3) Aufwendungen auf ertraglose Wertpapiere sind nicht abziehbar.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 153 Nr. 3
EFG 2011 S. 2058 Nr. 23
HAAAD-86224

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FG Köln, Urteil v. 24.03.2011 - 10 K 1071/08

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