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Die Sollbuchung beim Rückstellungsansatz
I. Gesetz vs. Doppik
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebietet den Ansatz des Bilanzposten „Rückstellungen” u. a. für ungewisse Schulden. Mit Buchungssätzen braucht sich der Gesetzgeber nicht zu befassen, das nimmt ihm das Regelwerk des Luca Pacioli seit 500 Jahren ab. Von Gesetzes wegen ist damit die Habenbuchung bestimmt, die Gegenbuchung im Soll bleibt offen. Das Schrifttum und die einschlägige BFH-Rechtsprechung füllen dieses Loch mit der selbstverständlichen Annahme einer Aufwandsverbuchung. Das mag oft zutreffen, man denke nur an Pensionsrückstellungen und deren Zuführung oder an Garantie- und Kulanzaufwand. In Einzelfällen könnte oder muss dagegen ein Bilanzkonto angesprochen werden. Es gilt dann also der Buchungssatz „per Aktivposten an Rückstellung”.
II. Entsorgungskosten
Den ersten Einstieg in das Thema verschafft an dieser Stelle die Regelung von IAS 16.16(c): Rückbau- und Entfernungskosten für eine Anlage – z. B. eines Telekommunikationsmastes – sind als Bestandteil der gesetzlichen Genehmigung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Nach HGB/EStG müsste man eigentlich zum gleichen Ergebnis kommen, denn bei der Rü...