Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen
Die Finanzverwaltung hat zu den Ansatz- und Bewertungsvorbehalten bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen Stellung genommen und anhand zweier Praxisbeispiele ihre Meinung konkretisiert ( IV C 6 – S 2137/0-03). Hintergrund: Verpflichtungen können entweder im Wege einer Schuldübernahme nach den §§ 414 ff. BGB oder durch Übernahme der mit der Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldfreistellung) übernommen werden. Je nach dem, welcher Weg gewählt wird, hat dies unterschiedliche Konsequenzen für die Abbildung in der Steuerbilanz.
Die dargestellten Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden und gelten unabhängig davon, in welchem Zusammenhang eine Übertragung erfolgt. So ist es bilanzsteuerrechtlich unerheblich, ob eine Verpflichtung einzeln, im Rahmen eines entgeltlichen Betriebsübergangs nach § 613a BGB, bei einem Aufkauf aller Aktiva und Passiva eines Unternehmens (sog. asset deal) oder bei einer Übertragung nach § 123 UmwG erfolgt. In allen Fällen bleiben die bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte weiter maßgebend. Wir werden in der StuB noch ausführlich auf das BMF-Schreiben zurückkommen.
Bilanzierung latenter Steuern auf Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften
Die Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung erfolgte im Wesentlichen aufgrund der durch das BilMoG geänderten Regelungen zur Bilanzierung latenter Steuern. Neben geringfügigen Änderungen in anderen Bereichen wurde der Abschnitt Latente Steuern in IDW ERS HFA 18 n. F. gänzlich neu gefasst. Kapitalgesellschaften, die Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften sind, müssen nun in einem deutlich umfassenderen Maße als bisher latente Steuern auf temporäre Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen Wertansatz der Beteiligung und dem steuerlichen Kapitalkonto berechnen und bei einem entsprechenden Passivüberhang auch bilanzieren. Skoluda/Janitschke stellen ab S. 487 IDW RS HFA 18: Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften dar.
Die Verschärfungen der Selbstanzeige
Über die Selbstanzeige wurde in letzter Zeit heftig debattiert. Neben einer seit Jahren sich verschärfenden Rechtsprechung durch den BGH und das BVerfG wurde im April 2011 die Selbstanzeigemöglichkeit in vielen Details eingeschränkt. Im Beitrag von Groß ab S. 498 werden die relevanten Änderungen der §§ 371 und 378 AO eingehend erläutert und die Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige verdeutlicht.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 13/2011 Seite 1
NWB YAAAD-86214