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Steuerlicher Wahlrechtsvorbehalt für GoB-konforme Wahlrechte statt Maßgeblichkeitsprinzip?
Zur Annäherung der handelsrechtlichen Rechnungslegung an die IFRS und zur Steigerung der Informationsrelevanz ist im Zuge des BilMoG die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft worden. Obgleich die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz laut Gesetzesbegründung weiterhin Bestand haben soll, wird sie gem. erheblich eingeschränkt (vgl. kritisch Freidank/Velte, StuW 2010 S. 185).
Contra Dr. Andreas Haaker
Nach BilMoG bleibt „die HGB-Bilanz – Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung” (RegE-BilMoG, S. 1), wobei die Steuerneutralität der handelsrechtlichen Neuregelungen gewährleistet werden soll (RegE-BilMoG, S. 41). Dementsprechend ist steuerlich weiterhin „das Betriebsvermögen anzusetzen –, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt” (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Damit bleibt im Interesse einer Einheitsbilanz das sog. Maßgeblichkeitsprinzip erhalten, nach welchem die handelsrechtlichen Regelungen „grundsätzlich” auch für die Steuerbilanz gelten, sofern ...