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EuGH 16.06.2011 C-65/09 und C-87/09, NWB 27/2011 S. 2272

Kaufvertragsrecht | Aus- und Einbaukosten sind bei Ersatz der schadhaften Sache vom Verkäufer zu zahlen

Der Verkäufer ist im Zuge der Ersatzlieferung verpflichtet, ein mangelhaftes Verbrauchsgut auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die dafür erforderlichen Kosten zu tragen. Dies gilt sogar dann, wenn der Verkäufer nach dem Kaufvertrag nicht zum Einbau verpflichtet ist. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Im einen Ausgangsfall kann der Käufer nicht nur den Austausch einer bis an die Tür gelieferten Spülmaschine verlangen, sondern auch den Ausbau der defekten Maschine und den Einbau der Ersatzmaschine. Alternativ soll der Verbraucher von allen Aus- und Einbaukosten frei bleiben, damit ihn diese nicht abhalten können, seine Ansprüche geltend zu machen, falls er die Mangelhaftigkeit der Sache nicht verschuldet hat.

Anmerkung:

Die Richtlinie 1999/44/EG zum Verkauf v...

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