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Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Verfahren bei Mobilfunkgeräten und Metallschrott
Durch Art. 6 i. V. mit Art. 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. (BGBl 2011 I S. 1090) wird mit Wirkung v. der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG in der ab geltenden Fassung). Darüber hinaus führt bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG) die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschn. 13b.1 Abs. 22c Satz 5 UStAE in der Praxis zu Anwendungsproblemen. [i]Huschens, NWB 22/2011 S. 1875Mit dem wird Abschn. 13b.1 UStAE an verschiedenen Stellen geändert. § 13b Abs. 2 Nr. 10 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG ist auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG), sowie insbesondere in den Fällen, in denen das En...