„Rückwirkungen und Auswirkungen”
Klärungsbedarf
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die damalige sog. Ansparabschreibung einen Wandel hin zum Investitionsabzugsbetrag vollzogen. Die nunmehr vorgesehene Rückgängigmachung des Abzugs bei unterbliebener Investition ist dabei von besonderer Bedeutung. Bleiben die Investitionen aus, wird der Steuerpflichtige im Ergebnis so behandelt, als ob der Investitionsabzugsbetrag nicht in Anspruch genommen wurde. Der zwischenzeitliche Steuervorteil durch die niedrigere Steuerfestsetzung bei Abzug des Investitionsbetrags wird durch die Verzinsung nach § 233a AO ausgeglichen. Das Ziel der Regelung ist klar – Vermeidung von Missbrauch. Wurde doch die Steuervergünstigung in der Vergangenheit häufig nicht zur Finanzierung von Investitionen, sondern zur Gewinnverlagerung, Erzielung von Progressionseffekten und zur Reduzierung der allgemeinen Steuerbelastung genutzt. Durchaus nicht klar ist hingegen, wann der Zinslauf beginnt. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun genau diese Frage zu klären und kommt zu dem Ergebnis, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 233a Abs. 2a AO darstellt. Damit beginnt der Zinslauf, im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung, nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Ein Ergebnis, dem Lehr auf Seite 2264 nur zustimmen kann.
Wie und in welchen Fällen die BFH-Rechtsprechung anzuwenden ist, nach der bilanzsteuerrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte auf Veräußererseite beim Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldbefreiung übernommen hat, nicht mehr zu einem Passivierungsverbot führen, diese Frage hat jetzt die Finanzverwaltung in ihrem aktuellen BMF-Schreiben vom 24. Juni dieses Jahres geklärt. Wesentlich ist – so Pitzke/Klein auf Seite 2276 – die Unterscheidung zwischen Schuldübernahme und Schuldfreistellung.
„Das bedeutet das Ende für eine Vielzahl von umsatzsteuerlichen Organschaften, von deren Existenz in der Vergangenheit typischerweise bei Betriebsaufspaltungen ausgegangen worden war”, lautet das Fazit von Jacobs auf Seite 2283. Hintergrund ist eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs. Danach setzt eine finanzielle Eingliederung sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapital- oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraus. Jacobs erläutert die praktischen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmer.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 2257
NWB GAAAD-86139