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BBK Nr. 10 vom Seite 465 Fach 13 Seite 4423

Behandlung von Übernahmeverlusten

- - St II 21 -

I. Anwendung des § 18 Abs. 2 UmwStG a. F.

§ 18 UmwStG behandelt die gewerbesteuerliche Behandlung des Vermögensübergangs einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Nach § 18 Abs. 1 UmwStG gelten zur Ermittlung des Gewerbeertrags i. S. des § 7 GewStG des übernehmenden Rechtsträgers grundsätzlich die §§ 3 bis 9, 14, 16 und 17 UmwStG, mithin auch die Ermittlungsvorschriften (§§ 4 bis 6 UmwStG) für den Übernahmegewinn/-verlust und den Übernahmefolgegewinn/-verlust.

1. Ertragsteuerliche Grundsätze

Danach ergibt sich nach § 4 Abs. 4 UmwStG ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind (Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert; § 3 UmwStG), und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Buchwert ist der Wert, mit dem die Anteile nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen sind oder wären. Somit entsteht regelmäßig ein Übernahmeverlust, wenn der Buchwert der Anteile höher ist als die (Buch-)Werte der übernommenen Wi...

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