Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
I
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe B 6 bewerteten Dienstpostens des Inspizienten Wehrpharmazie der Bundeswehr und Abteilungsleiters VIII im Sanitätsamt der Bundeswehr.
Der 1951 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des enden. Er erhielt am die Approbation als Apotheker. Am absolvierte er erfolgreich die Weiterbildung zum Apotheker für Öffentliches Gesundheitswesen. Am wurde er zum Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) promoviert. Zum wurde der Antragsteller zum Oberstapotheker ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Seit diesem Tag wird er als Leiter der BundeswehrkrankenhausApotheke im Bundeswehrzentralkrankenhaus in ... verwendet.
Am entschied der Bundesminister der Verteidigung, den nach Besoldungsgruppe B 6 bewerteten Generalapotheker-Dienstposten des Inspizienten Wehrpharmazie der Bundeswehr und Abteilungsleiters VIII im Sanitätsamt der Bundeswehr zum mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Entscheidung liegt eine in der Personalkonferenz vom beratene Vorlage der Unterabteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (PSZ) I zu Grunde, auf die der Minister in seiner handschriftlich unterzeichneten Entscheidung Bezug nimmt. Die Vorlage formuliert in einem "Anforderungsprofil" die wesentlichen Aufgaben des Dienstpostens; dabei verweist sie unter anderem auf die vom Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erlassene Dienstanweisung für den Inspizienten Wehrpharmazie. In einer "Vorstellung der Kandidaten" werden der Beigeladene, der Antragsteller und ein weiterer Kandidat im Einzelnen mit ihren Vorverwendungen, ihren fachlichen Qualifikationen, mit ihrem Beurteilungsbild aus den letzten drei Beurteilungen und mit den dienstpostenbezogenen Verwendungshinweisen dargestellt. Der anschließende "Kandidatenvergleich" setzt sich aus einer Gewichtung der Qualifikationen und Vorverwendungen der betrachteten Offiziere und aus einem Leistungsvergleich auf Grund der Beurteilungen zusammen. Die Vorlage schließt mit einer Empfehlung zu Gunsten des Beigeladenen.
Am teilte das Referat PSZ I 3 dem Antragsteller mit, dass nicht er, sondern der Beigeladene für den strittigen Dienstposten ausgewählt worden sei.
Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Auswahlentscheidung des Ministers sei - abgesehen von Zweifeln an ihrer hinreichenden Dokumentation - in der Sache rechtswidrig, weil sie zu Unrecht einen Eignungs- und Leistungsvorsprung des Beigeladenen konstatiere. Er, der Antragsteller, verfüge über Qualifikationen, die ihn für den strittigen Dienstposten in besonderer Weise prädestinierten, die aber dem Beigeladenen fehlten. Er selbst sei promoviert, habe den nationalen Generalstabslehrgang absolviert und verfüge über die Qualifikation als sachkundige Person im Sinne des § 15 Abs. 1 Arzneimittelgesetz. Darüber hinaus sei er zusätzlich als Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie sowie für Klinische Pharmazie qualifiziert; eine Weiterbildung für pharmazeutische Technologie stehe kurz vor dem Abschluss. Die Erfahrungen des Beigeladenen bezüglich der Beschaffung, Wirkung, Prüfung und der Abgabe von Arzneimitteln seien demgegenüber veraltet. Die Führungs- und Fachverwendungen des Beigeladenen lägen lange Zeit zurück. Dieser sei angesichts seines Werdeganges lediglich als ausgewiesener "Logistiker" zu bezeichnen. Insoweit habe der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr seine Dienstanweisung für den Inspizienten Wehrpharmazie im Oktober 2009 mit Blick auf das anstehende Auswahlverfahren in Nummern 2, 3 und 4 (offensichtlich gemeint: Nr. 5) geändert und den Aufgabenbereich auf die sanitätsdienstliche Logistik ausgedehnt. Die mit dem strittigen Dienstposten verbundenen Beratungsaufgaben und Funktionen der Systemkontrolle könne der Beigeladene allenfalls in Personalangelegenheiten und im Bereich der Logistik gewährleisten, nicht aber in den spezifisch pharmazeutischen Bereichen. Fraglich sei auch, ob der Beigeladene über die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfüge. Im Hinblick auf die ihm fehlende Promotion sei zweifelhaft, ob der Beigeladene die dem Dienstposteninhaber obliegende Pflege von Kontakten zu wissenschaftlichen Einrichtungen und Universitäten angemessen realisieren könne. Er, der Antragsteller, verfüge mit Einsätzen in den Deutschen Einsatzkontingenten ISAF und EUFOR über mehr Auslandseinsatzerfahrung als der Beigeladene. Er habe als Leiter der Apotheke im Bundeswehrzentralkrankenhaus ... Verantwortung für 64 Mitarbeiter wahrzunehmen. Diese Führungserfahrung sei umfangreicher als die des als Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung verwendeten Beigeladenen. Er, der Antragsteller, sei ebenfalls im Ministerium - und zwar in mehreren Referaten - als Referent verwendet worden. Bereits seit 1999 hätten ihn seine Vorgesetzten für den strittigen Dienstposten empfohlen. Bei dem Vergleich der aktuellen Beurteilungen aus dem Jahr 2009 habe der Bundesminister der Verteidigung bei dem Beigeladenen zu Unrecht einen "Statuszuschlag" von 1,0 Punkten angerechnet; diese Verfahrensweise widerspreche seiner Ankündigung im Verfahren BVerwG 1 WB 39.07, den sich aus einem höheren Statusamt ergebenden Vorteil auch in Zukunft bei vergleichbaren Auswahlentscheidungen mit einem Zuschlag von (lediglich) 0,25 Punkten zu berücksichtigen. Die Beurteilungen 2009 seien möglicherweise rechtswidrig, weil zweifelhaft sei, ob sich die beurteilenden Vorgesetzten an die durch das neue Beurteilungssystem festgelegten Quotenvorgaben gehalten hätten. In der (Sonder-)Beurteilung 2009 sei der Beigeladene außerdem gezielt auf einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 8,67 "hochgepunktet" worden. Schließlich sei bei ihm, dem Antragsteller, ein Grad der Schwerbehinderung von 50 v.H. unberücksichtigt geblieben.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom , den Dienstposten des Inspizienten Wehrpharmazie der Bundeswehr und Abteilungsleiters VIII im Sanitätsamt der Bundeswehr mit dem Beigeladenen zu besetzen, aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig, weil der Beigeladene auf der Grundlage der maßgeblichen aktuellen Beurteilung leistungsstärker sei als der Antragsteller. Der Beigeladene sei zum Termin als Referatsleiter (Besoldungsgruppe B 3) im Bundesministerium der Verteidigung beurteilt worden und habe dabei im Abschnitt "Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten" einen Durchschnittswert von 8,67 erreicht. Demgegenüber habe der Antragsteller auf seinem nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten lediglich einen Durchschnittswert von 8,30 erlangt. Ungeachtet der Berücksichtigung von eventuellen Zuschlägen für ein höheres Statusamt verfüge der Beigeladene als ausgewählter Kandidat über die beste Beurteilung.
Der Beigeladene sei im Übrigen für den strittigen Dienstposten besser geeignet als der Antragsteller. Der Beigeladene werde seit dem als Referatsleiter im Ministerium auf einem nach Besoldungsgruppe B 3 bewerteten Dienstposten verwendet; er sei zum in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen worden. Daraus folge ein deutlicher Eignungsvorsprung für den B 6 - Dienstposten des Inspizienten Wehrpharmazie. Auch in wesentlichen fachlichen Belangen sei der Beigeladene - gemessen an dem Anforderungsprofil des Dienstpostens - besser geeignet. Nach der Dienstanweisung für den Inspizienten Wehrpharmazie seien dessen Aufgaben von denen des Abteilungsleiters VIII im Sanitätsamt der Bundeswehr zu trennen. Für die Abteilungsleitung verfüge der Beigeladene über deutlich mehr Führungserfahrung als der Antragsteller, weil der Beigeladene nicht nur über mehrere Jahre Referatsleiter im Ministerium mit der entsprechenden herausgehobenen Führungsverantwortung gewesen sei, sondern zuvor auch Gruppenleiter im Logistikzentrum der Bundeswehr, Gruppenleiter IV und Dezernatsleiter im Material-amt des Heeres sowie Dezernatsleiter G 4.2 im Sanitätsamt der Bundeswehr und zweimal Kompaniechef. Der Antragsteller weise demgegenüber keine Führungserfahrung auf der B 3-Ebene oder in der Truppe als Disziplinarvorgesetzter auf; lediglich als Leiter der Krankenhausapotheke - im nachgeordneten Bereich - und als stellvertretender Depotkommandant habe er Führungserfahrung erlangen können. Die Qualifikation als Sachkundige Person gemäß § 15 Arzneimittelgesetz (AMG) sei nur in Betrieben erforderlich, die Arzneimittel herstellten und eine Betriebserlaubnis nach § 13 AMG inne hätten. Das treffe auf die Leitung der Abteilung VIII im Sanitätsamt der Bundeswehr nicht zu. Für diese Leitungsfunktion werde auch keine Promotion gefordert. Die vom Antragsteller erworbenen zusätzlichen Fachapothekeranerkennungen seien für die Abteilungsleitung ebenfalls nicht erforderlich.
Die nach der Dienstanweisung für den Inspizienten Wehrpharmazie wahrzunehmenden fachlichen Aufgaben bezögen sich nicht auf die Beschaffenheit, Wirkung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln und erforderten keine besondere wissenschaftliche Qualifikation. Im Bereich der praktischen Pharmazie habe der Antragsteller in den letzten Jahren nur auf der Ebene einer Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke Kenntnisse und Erfahrungen erworben; deshalb könne ihm insoweit kein Eignungsvorsprung attestiert werden. Beide Kandidaten verfügten über die notwendige Qualifikation in der Lebensmittelchemie und seien für den Teilbereich der Inspizierungen, der Optimierungsvorschläge, der Weiterentwicklung und für fachliche Beurteilungsbeiträge im Bereich der Lebensmittelchemie gleich gut geeignet. Für Inspizierungen, Optimierungsvorschläge, die Weiterentwicklung und für fachliche Beurteilungsbeiträge im Teilbereich der Sanitätsmaterialwirtschaft sei der Beigeladene angesichts seines Verwendungsaufbaus, seiner Vorverwendungen und seiner sechsjährigen einschlägigen Verantwortung als Referatsleiter deutlich besser geeignet als der Antragsteller, der seit zwölf Jahren nur mit der regionalen Sanitätsmaterialversorgung in einer Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke betraut sei. Für die Beratungsaufgaben des Inspizienten Wehrpharmazie bedürfe es insbesondere übergreifender Erkenntnisse und Erfahrungen, beispielsweise guter Kenntnisse des gesamten Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Hinblick auf dessen Strukturen und Organisationen. Schon in seiner herausgehobenen Tätigkeit als Adjutant eines früheren Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr habe der Beigeladene von 1993 bis 1997 Gelegenheit gehabt, den gesamten Sanitätsdienst der Bundeswehr intensiv kennen zu lernen und einen exzellenten Überblick zu erhalten. Als Referatsleiter im Ministerium sei der Beigeladene auch für die gesamte Sanitätsmaterialausstattung aller im Einsatz befindlichen Sanitätseinrichtungen zuständig und besitze damit eine erheblich größere approbationsgebundene Erfahrungsbreite als der Antragsteller. Approbationsgebundene Erfahrungen für den Dienstposten habe der Beigeladene ferner in verschiedenen Dienststellen innerhalb und außerhalb des zentralen Sanitätsdienstes einschließlich der dezentralen und zentralen Sanitätsmaterialversorgung gesammelt; dagegen sei der Antragsteller - abgesehen von seinen ministeriellen Verwendungen als Referent - approbationsgebunden nur innerhalb des zentralen Sanitätsdienstes mit der dezentralen Sanitätsmaterialversorgung betraut gewesen. Angesichts seiner umfangreichen Erfahrungen auf dem Gebiet der zentralen und regionalen Sanitätsmaterialversorgung verfüge der Beigeladene im Übrigen nicht nur über Fähigkeiten und Kenntnisse im Teilbereich der Logistik; vielmehr habe er seit Jahren als Referatsleiter für die gesamte Bundeswehr Entscheidungen für Verfahrensablaufe der Entwicklung, der Beschaffung und der Nutzung von Sanitätsmaterial getroffen. Schließlich weise der Beigeladene im Verhältnis zum Antragsteller aktuelle Einsatzerfahrungen und aktuelle Kenntnisse in der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet Rüstung und Logistik auf. Im Rahmen der Verwendungshinweise sei der Beigeladene in der Beurteilung 2009 als der "mit Abstand geeignetste" Kandidat für den strittigen Dienstposten bezeichnet worden. Diese Verwendungsempfehlung finde sich mit ähnlichem Nachdruck auch in den beiden vorangegangenen planmäßigen Beurteilungen.
Der Beigeladene hat sich zur Sache geäußert, jedoch keinen eigenen Antrag gestellt. Er ist durch Verfügung der Unterabteilung PSZ I vom zum auf den strittigen Dienstposten versetzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 444/10 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom , den Dienstposten des Inspizienten Wehrpharmazie der Bundeswehr und Abteilungsleiters VIII im Sanitätsamt der Bundeswehr mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z. B. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 133, 13 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50>, vom - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 16 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54> und vom - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 22 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17>).
Das gilt ebenso, wenn ein Antragsteller - wie hier - nicht ausdrücklich die förmliche, den ausgewählten Konkurrenten betreffende Versetzungsverfügung angreift, sondern - zum Beispiel mangels näherer Kenntnis von dieser Verfügung - sein Rechtsschutzbegehren auf seinen eigenen Versetzungsantrag und/oder auf die Anfechtung der zugunsten des anderen Kandidaten getroffenen Auswahlentscheidung konzentriert und eine neue Entscheidung über die Besetzung des angestrebten Dienstpostens verlangt (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 17 und vom - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 23).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist hinreichend dokumentiert (dazu a) und in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden (dazu b).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen ( - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 36 und vom - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26). Zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist dabei primär die Stelle verpflichtet, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 29 f. und vom - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26).
Die der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom zu Grunde liegende Vorlage der Unterabteilung PSZ I des Bundesministeriums der Verteidigung genügt den Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen. Das in der Vorlage dargestellte "Anforderungsprofil" für den strittigen Dienstposten, die Vorstellung der Kandidaten und der ausführliche Kandidatenvergleich nach Eignung, Befähigung und Leistung ergeben ein vollständiges Bild der Maßstäbe und Kriterien, die die Entscheidung des Ministers bestimmt haben. Die in der Vorlage enthaltene Empfehlung zugunsten des Beigeladenen hat sich der Minister ausweislich des von ihm am unterzeichneten Einzelprotokolls bei der Auswahl des Beigeladenen zu Eigen gemacht.
b) Die Auswahlentscheidung des Bundesministers der Verteidigung ist auch in der Sache rechtmäßig.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene auf Grund seiner Eignungsvorteile nach der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten, auf Grund seiner besseren Leistungsbewertung im Vergleich der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen und auf Grund der nachdrücklicheren Verwendungsvorschläge für den strittigen Dienstposten ausgewählt und dem Antragsteller vorgezogen worden ist.
aa) Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtung einer Auswahlentscheidung, verbunden mit dem Verpflichtungsantrag, über die Besetzung des Dienstpostens neu zu entscheiden, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG 1 WB 39.07 - Rn. 38 - BVerwGE 133,1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49). Das ist hier die Entscheidung des Ministers vom .
bb) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zusammenfassend Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.):
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu berücksichtigen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 <253>). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21).
Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines Anforderungsprofils als Maßstab der Anforderungen an den/die Bewerber oder in Form einer im Auswahlverfahren herangezogenen Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 42).
Wenn mehrere Bewerber nach ihrer Eignung und Befähigung allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O.; für das Beamtenrecht BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N., und vom - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).
cc) Die Entscheidung über die Besetzung des strittigen Dienstpostens steht im Einklang mit diesen Grundsätzen.
(1)
Der Bundesminister der Verteidigung hat seine Auswahlentscheidung an dem "Anforderungsprofil" in der Vorlage der Unterabteilung PSZ I ausgerichtet. Dabei handelt es sich der Sache nach um eine Aufgabenbeschreibung für den strittigen Dienstposten. Diese verweist bei der Umschreibung der wesentlichen Aufgaben nicht nur auf das Leiten der Abteilung VIII im Sanitätsamt der Bundeswehr, sondern auch auf die Dienstanweisung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (vom ) für den Inspizienten Wehrpharmazie, die ihrerseits in Abschnitt III einen umfangreichen Aufgabenkanon für den Dienstposteninhaber formuliert.
Nach der Definition der Dienstanweisung (in Fußnote 1 zu Nr. III.2) umfasst die Wehrpharmazie alle Teilbereiche der wissenschaftlichen und praktischen Pharmazie und Lebensmittelchemie sowie die Sanitätsmaterialwirtschaft. In der Dienstanweisung sind vor allem umfangreiche Beratungstätigkeiten insbesondere gegenüber dem Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, Inspizierungsaufgaben, Überwachungs- und Kontrollaufgaben für die Optimierung und Weiterentwicklung des Sanitätsdienstes der Wehrpharmazie sowie der sanitätsdienstlichen Logistik festgelegt. Diese Aufgabenschwerpunkte tauchen erneut und weitgehend identisch in der Aufgabenbeschreibung in der Vorlage auf. Zu diesen Aufgabenbereichen werden die einschlägigen Erfahrungen, Qualifikationen und Vorverwendungen der Kandidaten und die Verwendungsvorschläge aus der letzten Beurteilung ins Verhältnis gesetzt; hieran schließt sich ein Kandidatenvergleich mit der Abwägung der dienstpostenrelevanten Eignungs- und Befähigungsaspekte an.
Der Minister durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung auf die Aufgabenbeschreibung der Dienstanweisung in ihrer aktuellen Fassung vom stützen. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom sinngemäß geltend macht, in dieser Neufassung sei der Aufgabenkanon um die sanitätsdienstliche Logistik erweitert und damit gleichsam auf den Beigeladenen "zugeschnitten" worden, verkennt er schon in formeller Hinsicht, dass der Inspekteur des Sanitätsdienstes kraft seines Organisationsermessens aus - gerichtlich nicht überprüfbaren - Zweckmäßigkeitserwägungen jederzeit die Dienstanweisung für den Inspizienten Wehrpharmazie ändern kann, wenn er Bedarf für die Änderung oder für die besondere oder zusätzliche Akzentuierung einer Aufgabe erkennt - hier etwa durch eine gewachsene Bedeutung der sanitätsdienstlichen Logistik unter anderem im erweiterten Aufgabenspektrum der Bundeswehr. Davon abgesehen räumt der Antragsteller selbst ein, dass der die Wehrpharmazie (mit) prägende Begriff der Sanitätsmaterialwirtschaft materiell den Bereich der sanitätsdienstlichen Logistik einschließt; deshalb schreibt der Antragsteller der von ihm beanstandeten Änderung auch lediglich "kosmetische Natur" zu.
(2)
Der Eignungsvergleich auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Bundesminister der Verteidigung hat den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Der Vergleich der Kandidaten kommt zu dem Ergebnis, dass für den Beigeladenen der breiteste Verwendungsaufbau mit umfassender ministerieller Expertise einschließlich der Verwendung als Referatsleiter spreche; er sei der einzige Kandidat mit einer Verwendung auf der B 3-Ebene mit dem entsprechenden Eignungsvorsprung und verfüge als einziger Kandidat über fundierte Kenntnisse der Zentrallogistik sowie über Führungserfahrung in der Truppe. Er besitze außerdem die Qualifikation Lebensmittelchemie. Demgegenüber bezeichnet der Kandidatenvergleich den Antragsteller zwar von allen Kandidaten fachlich als am herausragendsten qualifiziert, konstatiert seine ministerielle Erfahrung, seine Kenntnisse der Truppenlogistik und den absolvierten Generalstabslehrgang. Dem Antragsteller werden jedoch - im Vergleich zum Beigeladenen - die breite wehrpharmazeutische ministerielle Erfahrung aus verschiedenen Fachreferaten einschließlich einer Referatsleiterfunktion, Kenntnisse der Zentrallogistik und eine frühere Führungserfahrung in der Truppe abgesprochen. Gegen diese Bewertungen hat der Antragsteller zahlreiche Einwendungen erhoben, die insbesondere gegen die aus seiner Sicht unzureichende Würdigung seiner Qualifikationen und Vorverwendungen und außerdem gegen die nach seiner Auffas-sung nicht angemessene Gewichtung des fachpharmazeutischen Arbeitsschwerpunktes des strittigen Dienstpostens gerichtet sind.
Soweit der Antragsteller die unzureichende Berücksichtigung seiner Qualifikationen und Vorverwendungen rügt, ist eine fehlerhafte oder unvollständige Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Ministers nicht festzustellen. In der Kandidatenvorstellung des Antragstellers verweist die Vorlage ausführlich auf dessen "vielseitigen Verwendungsaufbau mit sowohl fachlicher als auch außerfachlicher ministerieller Expertise als Referent", ferner auf seine Tätigkeiten im Bereich der Truppenlogistik als Leiter einer Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke und stellvertretender Depotkommandant Sanitätsdepot, auf seine pharmazeutischen Fachverwendungen, außerdem auf die Generalstabsausbildung des Antragstellers und auf seine Qualifikationen als Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen, für Toxikologie und Ökologie, für Klinische Pharmazie und in der Lebensmittelchemie und schließlich auf sein Nebenamt als Delegierter der Landesapothekerkammer. Seine Einsatzerfahrung im Rahmen der Deutschen Einsatzkontingente ISAF und EUFOR ist ebenso aufgeführt wie seine Schwerbehinderung (GdB 50 %) und die Empfehlung für den strittigen Dienstposten.
Hiervon abgesehen konzentrieren sich die Einwände des Antragstellers auf die - von ihm anders bewertete - Gewichtung seiner Qualifikationen und Vorverwendungen bei der Beurteilung seiner Eignung für den strittigen Dienstposten. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller die getroffene Auswahlentscheidung nicht in Frage stellen, weil seine Rügen die gerichtlich nicht nachprüfbare eigentliche Eignungsbewertung betreffen und nicht festzustellen ist, dass der Bundesminister der Verteidigung hierbei den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften missachtet hat. Es ist dem zuständigen Vorgesetzten überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere und gegebenenfalls ausschlaggebende Gewicht beimisst ( BVerwG 1 WB 39.07 - Rn. 49 a.a.O. m.w.N.).
Bei der Erfassung des maßgeblichen Sachverhalts ist folgendes zu berücksichtigen:
Der strittige Dienstposten hat in der Kombination des Abteilungsleiters VIII und des Inspizienten Wehrpharmazie zwei verschiedene Arbeitsschwerpunkte, die sich in der Gewichtung der beiden Funktionen nicht nur inhaltlich, sondern auch in der Auslastung niederschlagen. Nach der - vom Antragsteller selbst in das Verfahren eingeführten - STAN-Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens nimmt die Aufgabe als Leiter der Abteilung VIII nur 30 % der Arbeitskraft des Dienstposteninhabers in Anspruch. Innerhalb der Wahrnehmung der wesentlich umfangreicheren Aufgaben des Inspizienten Wehrpharmazie hat der Dienstposteninhaber allein mit einer Auslastung von 40 % seiner Arbeitskraft Beratungsaufgaben vornehmlich gegenüber dem Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, dem Befehlshaber des Sanitätsführungskommandos, dem Amtschef des Sanitätsamts der Bundeswehr und gegenüber den General-/Admiral-ärzten der Organisationsbereiche in allen Angelegenheiten der Wehrpharmazie sowie bei der Dienstpostenbesetzung mit Sanitätsoffizieren/Apothekern wahrzunehmen.
Diese quantitative Gewichtung korrespondiert mit den qualitativen Schwerpunkten der Aufgabenbeschreibung.
Nach der Dienstanweisung hat der Inspizient Wehrpharmazie weitreichende und übergreifende Informations- und Beratungsaufgaben insbesondere gegenüber dem Inspekteur des Sanitätsdienstes, die nicht nur im engeren Sinne pharmazeutische Fragen betreffen, sondern auch und in erheblichem Umfang die sanitätsdienstliche Logistik. Dies ist im Einzelnen aus Nr. 2 bis Nr. 5 der Dienstanweisung zu entnehmen. Hinzu tritt nach Nr. 10 der Dienstanweisung die Aufgabe, den Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in Einzelfällen nach Weisung zu vertreten. Zentral ist der Dienstposten dadurch gekennzeichnet, dass dem Inspizienten Wehrpharmazie in Wahrnehmung seiner Funktionen ein unmittelbares Vortragsrecht beim Inspekteur eingeräumt ist (Nr. 1 der Dienstanweisung). Die inhaltlichen Schwerpunkte des Dienstpostens sind demnach maßgeblich durch eine unmittelbare Kommunikation des Dienstposteninhabers mit dem Bundesministerium der Verteidigung und den obersten Leitungsebenen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geprägt.
Das spiegelt sich im 2., im 3. und im 5. Spiegelstrich des "Anforderungsprofils" wider, in denen die Beratungsfunktionen des Dienstposteninhabers gegenüber dem Inspekteur, den obersten Leitungsebenen des Sanitätsdienstes und den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen betont werden und das Abstimmen und Vertreten der Belange des Fachgebietes gegenüber dem Ministerium als eine wesentliche Aufgabe festgelegt ist.
Die besondere Gewichtung einerseits der ministeriellen Expertise des Beigeladenen in seiner langjährigen und zugleich aktuellen Führungsfunktion als Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung und andererseits seiner - neben der pharmazeutischen Qualifikation - spezifisch entwickelten Kenntnisse und Befähigung im Bereich der Zentrallogistik fällt in den Kernbereich des Eignungsurteils, auf das sich der Beurteilungsspielraum des Bundesministers bezieht. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten auch dezidiert fachpharmazeutische Aspekte aufweist. Das gilt insbesondere für die Wahrnehmung der Funktion einer Zentralstelle der Bundeswehr zur aufsichtsbehördlichen Überwachung der Einhaltung der arzneimittel-, betäubungsmittel-, medizinprodukte-, apotheken- und transfusionsrechtlichen Bestimmungen (Nr. 7 der Dienstanweisung, 4. Spiegelstrich des Anforderungsprofils). Diese Funktion steht jedoch nicht isoliert im Fokus des Aufgabenkanons für den strittigen Dienstposten, sondern ist mit den übergeordneten Beratungs- und Informationsaufgaben insbesondere gegenüber dem Inspekteur des Sanitätsdienstes und dem Bundesministerium der Verteidigung inhaltlich verzahnt. Vor diesem Hintergrund war der Bundesminister nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die unterschiedlichen Schwerpunkte der Aufgaben des Dienstpostens nach der von ihm für maßgeblich gehaltenen Bedeutung zu gewichten und im Kernbereich seiner Wertung einen gerichtlich nicht überprüfbaren Akzent bei den Vorverwendungen, Erfahrungen und persönlichen Fähigkeiten der Kandidaten zu setzen, die er im Hinblick auf die Anforderungen des Dienstpostens für besonders zielführend und nützlich hält. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister der Verteidigung insbesondere die langjährige aktuelle Tätigkeit des Beigeladenen als Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung und seine herausgehobenen Erfahrungen im Bereich der Zentrallogistik sowie der Sanitätsmaterialbewirtschaftung stärker gewichtet hat als die unstreitig bestehenden Qualifikationen und Erfahrungen des Antragstellers im fachpharmazeutischen Bereich, die dieser in den letzten zwölf Jahren als Leiter der Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke im Bundeswehrzentralkrankenhauses ... - also im nachgeordneten Bereich - unter Beweis gestellt hat. Die besondere Gewichtung der Bewährung des Beigeladenen in seiner langjährigen Vorverwendung als Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung entspricht im Übrigen einer grundsätzlichen (Mindest-)Anforderung für die Einsteuerung in einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 6 (vgl. Nr. 6.3 der und Anlage 11 zur "Richtlinie für die Perspektivbestimmung und langfristige Verwendungsplanung der Berufsoffiziere in den Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr" vom - BMVg PSZ I 1 (40) - Az.: 16-30-00/10 -).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Qualifikation als sachkundige Person im Sinne des § 15 Arzneimittelgesetz oder eine Promotion keine Voraussetzungen im Rahmen des "Anforderungsprofils" für den strittigen Dienstposten darstellen. Aus seiner Schwerbehinderung kann der Antragsteller keine Ansprüche innerhalb des Eignungsvergleichs herleiten. Insoweit enthält § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 des Gesetzes über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten vom (BGBl I S. 1897, 1904) - SoldGG - zugunsten schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten eine spezielle Schutzvorschrift, die im Wesentlichen den Benachteiligungsschutz übernimmt, der sich für Soldaten bis dahin aus § 128 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis zum geltenden Fassung ergab (vgl. dazu BVerwG 1 WB 8.08 - Rn. 29 = Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1). Diese Schutzvorschrift konzentriert und beschränkt sich indessen darauf, schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten insbesondere beim beruflichen Aufstieg vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung zu bewahren. Eine Bevorzugung oder eine vorrangige Anspruchsgrundlage im Eignungs- und Leistungsvergleich konstituiert § 18 Abs. 1 SoldGG indessen nicht.
(3)
Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen durfte auch auf dessen bessere Leistungsbewertung in der aktuellen Beurteilung gestützt werden.
Im Leistungsvergleich der Beurteilungen kommt der Kandidatenvergleich zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene der leistungsstärkste Kandidat sei. Mit dieser Einschätzung hat der Bundesminister der Verteidigung auf das Auswahlkriterium zurückgegriffen, das nach der Rechtsprechung und nach den Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDV 20/6) vorrangig heranzuziehen ist ( BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 38 a.a.O.). Die aktuellste Beurteilung des Beigeladenen und des Antragstellers ist jeweils als Sonderbeurteilung zum angefordert worden. Bei diesen Beurteilungen besteht Identität des Beurteilungsstichtages; es erfolgte eine gleichmäßige Beurteilung nach denselben Beurteilungsrichtlinien. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Beurteilung den Antragsteller noch im Dienstgrad eines Oberstapothekers in der Besoldungsgruppe A 16, den Beigeladenen hingegen schon im Dienstgrad eines Oberstapothekers in der Besoldungsgruppe B 3 betrachtet hat.
Beziehen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Soldaten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes ( - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 536; BVerwG, Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58 und vom - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50). Das statusrechtliche Amt wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem jeweiligen Beamten (oder Soldaten) verliehene Amtsbezeichnung definiert ( BVerwG 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 = Buchholz 237.7 § 28 Nr. 8, BVerwG 2 B 16.95 - DÖV 1995, 1002 = [...] Rn. 7). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die vollzogene Einweisung in eine Planstelle der dienstpostenadäquaten - höheren - Besoldungsgruppe, nicht nur die zeitweilige Wahrnehmung eines im Verhältnis zum verliehenen Statusamt höherwertigen Dienstpostens (vgl. BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 = [...] Rn. 9).
Hiernach ist der Beigeladene durch die bereits zum vollzogene Einweisung in die Besoldungsgruppe B 3 seit mehreren Jahren Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes als der Antragsteller. Der Beigeladene erzielte in der Sonderbeurteilung 2009 auf der neunstufigen Skala einen besseren Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung (8,67) als der Antragsteller (8,30). Der vom Beigeladenen erzielte Durchschnittswert ist unter dem Aspekt seines höheren Statusamtes deutlich höher zu bewerten, wobei offen bleiben kann, ob dieser sogenannte Statuszuschlag (weiterhin) mit 0,25 oder - wie der Bundesminister der Verteidigung meint - mit 1,0 zu bewerten ist. Bereits ohne einen Zuschlag wegen des höheren Statusamtes verfügt der Beigeladene über ein besseres Leistungsbild aus der maßgeblichen aktuellen dienstlichen Beurteilung als der Antragsteller. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in der Vorlage bei der Kandidatenvorstellung für den Antragsteller eine Beurteilung aus dem Jahr 2005 ("BU 05") zitiert wird, obwohl der Antragsteller in diesem Jahr nicht planmäßig beurteilt worden ist. Dieser - vom Bundesminister der Verteidigung im Schriftsatz vom erläuterte - Schreibfehler wirkt sich auf die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Auswahlentscheidung nicht aus, weil es sich bei dieser tatsächlich im Jahr 2003 erstellten Beurteilung nicht um die aktuelle, ausschlaggebende Beurteilung handelt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auf die Frage einer angeblichen Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen aus den Jahren 2007 und 2009 nicht an. Diese Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind jeweils bestandskräftig geworden. Der Bundesminister der Verteidigung konnte deshalb diese Beurteilungen mit dem Inhalt, mit dem sie in Bestandskraft erwachsen sind, der Auswahlentscheidung zugrunde legen (vgl. BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O., Rn. 48 ff). Mit seinem Vorbringen zu einem gezielten "Hochpunkten" des Beigeladenen in der Beurteilung 2009 vernachlässigt der Antragsteller im Übrigen, dass auch er selbst in den Genuss einer erheblichen Steigerung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung von 7,00 (Beurteilung 2007) auf 8,3 (Beurteilung 2009) gekommen ist.
(4)
Nicht zuletzt wird die getroffene Auswahlentscheidung durch die zugunsten des Beigeladenen ausgesprochenen nachdrücklichen Verwendungsvorschläge für den strittigen Dienstposten gestützt. Soweit das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird, kann nach der Rechtsprechung des Senats seitens des zuständigen Vorgesetzten auch auf Verwendungsvorschläge für Folgeverwendungen und auf weitere Sicht rekurriert werden ( BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 67). Die Beurteilungen des Beigeladenen belegen kontinuierlich seine nachhaltige Empfehlung für den strittigen Dienstposten. So wird er bereits in der planmäßigen Beurteilung zum von einem weiteren höheren Vorgesetzten als "besonders gut" geeignet für den Dienstposten des Inspizienten Wehrpharmazie bezeichnet. In der Beurteilung zum wird er vom nächsthöheren Vorgesetzten "nachdrücklich" für den strittigen Dienstposten empfohlen; der beurteilende Vorgesetzte bezeichnet ihn aus seiner Sicht - schon damals - als den "nächsten Inspizienten Wehrpharmazie der Bundeswehr". In der planmäßigen Beurteilung zum bezeichnet der nächsthöhere Vorgesetzte den Beigeladenen im Rahmen der Empfehlung für die Folgeverwendung als "hervorragend geeignet" für den strittigen Dienstposten. In der Sonderbeurteilung zum wird der Beigeladene sodann als "der mit Abstand geeignetste Kandidat" für den strittigen Dienstposten dargestellt.
Demgegenüber enthalten die planmäßigen Beurteilungen des Antragstellers zum und zum lediglich einfache Empfehlungen einer Verwendung als Inspizient Wehrpharmazie und konstatieren insoweit seine grundsätzliche Eignung. Erstmals in der Beurteilung zum wird der Antragsteller als "außergewöhnlich gut geeigneter Kandidat" für den strittigen Dienstposten bezeichnet. Die Gegenüberstellung der Verwendungsempfehlungen belegt, dass dem Beigeladenen seit vielen Jahren seitens der beurteilenden Vorgesetzten nachdrücklich die herausragende Befähigung für den strittigen Dienstposten zugeschrieben worden ist.
3. Der Bund ist nicht mit den notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu belasten. Das kommt in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren Anträge stellt und sich damit in dieselbe kostenrechtliche Position wie ein Antragsteller begibt ( BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 63). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit seinem Schriftsatz vom geäußert, jedoch von einer Antragstellung abgesehen.
Fundstelle(n):
FAAAD-86028