BGH Beschluss v. - 3 StR 97/11

Strafzumessung: Vollstreckungsrabatt wegen Verfahrensverstößen

Gesetze: § 46 StGB, Art 34 MRK

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 35 Ks 11/09 - 132 Js 154/09 Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats ( und 475/02, BGHSt 52, 48, 55 ff.) die Auffassung vertreten hat, es müsse eine durch die verspätete Übermittlung von Ermittlungsergebnissen verursachte psychische Mehrbelastung des Angeklagten entsprechend den Grundsätzen ausgleichen, die nach der neueren Rechtsprechung bei der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen zur Anwendung kommen (, BGHSt 52, 124). Der Senat sieht allerdings - unabhängig davon, ob hier überhaupt ein beachtlicher Verfahrensverstoß vorliegt - erneut Anlass für den Hinweis, dass diese Rechtsprechung auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere dem Verständnis beruht, das Art. 34 MRK in der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat. Sie ist daher nicht auf Bereiche auszudehnen, in denen ihre Anwendung durch entsprechende völkervertrags- oder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. Die Folgen, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht nach sich ziehen können, sind grundsätzlich in der Strafprozessordnung abschließend geregelt. Dem Staat ist es insbesondere verwehrt, dem Angeklagten Verfahrensverstöße, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungsrabatt gewissermaßen abzuhandeln; denn dies würde auf die Dauer zu einer nicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts führen (, BGHSt 52, 110, 118 f.).
Becker                            Hubert                            Schäfer
                  Mayer                             Menges

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
wistra 2011 S. 386 Nr. 10
PAAAD-86003