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Währungskursschwankungen bei Fremdwährungsdarlehen
Aktuelle Rechtsprechung des BFH
In der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer waren Währungsgewinne und -verluste bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte grds. steuerlich unbeachtlich. Nach Auffassung des NWB WAAAB-01809; v. - VIII R 28/99 NWB WAAAB-89086 sind Fremdwährungsgewinne/-verluste wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften veranlasst, sondern nur durch die private Vermögenssphäre. Diesen Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen hat der Gesetzgeber durch die mit Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001 v. , BGBl 2001 I S. 3794) eingeführte und bis zur Einführung der Abgeltungsteuer geltende Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz EStG i. V. mit § 52 Abs. 37b EStG ausdrücklich bekräftigt. Danach ist bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung der Unterschied zwischen dem Erwerbsentgelt und dem Veräußerungserlös zu Ermittlung der Marktrendite in dieser ausländischen Währung zu ermitteln.
I. Vorbemerkung
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1 u. 2, 2. HS EStG a. F. lauten:
„(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch ……
4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von
a) bis d) Schuldverschreibun...