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BBK 13/2011 S. 609

Steuergeheimnis | Weiterleitung von Besteuerungsgrundlagen an die Sozialversicherungsträger

[i]Mitteilung des FinanzamtsDie Finanzbehörde ist zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet (§ 30 AO). Allerdings gilt dieses Steuergeheimnis nicht uneingeschränkt, wenn das Finanzamt Kenntnis über Sachverhalte erhält, die für die Sozialversicherung relevant sind. Das Finanzamt ist in solchen Fällen angehalten, diese Sachverhalte den Sozialversicherungsträgern mitzuteilen (§ 31 Abs. 2 AO). Dies gilt dann, wenn

  • die Sachverhalte für die Feststellung der Versicherungspflicht notwendig sind oder

  • die Sachverhalte für die Festsetzung der SV-Beiträge erforderlich sind oder

  • der betroffene Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellt .

[i]Keine AkteneinsichtMitteilungen für andere Zwecke dürfen nicht erfolgen, z. B. für die Erhebung oder Vollstreckung bereits festgesetzter Versicherungsbeiträge. Auch ist die Gewäh...

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