Steuerbefreiung von Erträgen aus einer brasilianischen Enkelgesellschaft - Höhe der Kürzung des Gewerbeertrags aufgrund einer
Ausschüttung einer Enkelgesellschaft aus Hongkong
Leitsatz
Nach § 9 Nr. 7 GewStG ist der Gewerbeertrag zu kürzen, um Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung
und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums
ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder
fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs.
2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG)
angesetzt worden sind. Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft
mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist,
in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt,
der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens das gleiche
für den Teil der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschüttung
der Enkelgesellschaft entspricht. Weiterhin sind Regelungen zur Berechnung des Anteils und zum Nachweis der angesprochenen
Voraussetzungen zu beachten.
Fundstelle(n): IStR 2011 S. 234 Nr. 6 TAAAD-85890
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.12.2010 - 1 K 1958/2008
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