Aufwendungen für neuen Heizkessel keine dauernde Last i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, wenn keine eindeutige Vereinbarung
besteht
Leitsatz
1. Aufwendungen für einen neuen Heizkessel zur Beheizung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzen Wohnung sind keine
Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG und somit nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn sich der
Übernehmer hierzu im Übergabevertrag nicht eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.
2. Zur Übernahme größerer Reparaturen am Gebäude ist der Übernehmer gegenüber dem Übergeber nach der dispostiven gesetzlichen
Regelung des Altenteilervertrages nicht verpflichtet.
3. Übernimmt der Übernehmer nach der Regelung des Übergabevertrages „die Kosten für Heizung” ist unklar und nicht durch Auslegung
eindeutig zu bestimmen, ob sich diese Verpflichtung lediglich auf die laufenden Betriebskosten (Brennstoffe und Wartung der
Heizungsanlage) oder auf die Erneuerung der Heizungsanlage bezieht.
4. Ein Gebäude ohne funktionstüchtige Heizung ist nicht einem zerstörten Gebäude gleich zu setzen, so dass sich keine Verpflichtung
zur Auswechslung des Heizkörpers nach § 12 AGBGB-BW (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Landes Baden Württemberg)
ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1873 Nr. 21 TAAAD-85877
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.05.2011 - 2 K 3045/09
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.