Unzulässiges Verbringen von Wasserpfeiffentabak in das deutsche Steuergebiet
Leitsatz
1. Wenn die Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Steueraussetzungsverfahren nach Deutschland
verbracht worden sind, ist darin ein gewerbliches „unversteuertes” Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat zu sehen.
2. Um Beförderungen von Tabak unter Steueraussetzung durchführen zu können, muss der Versender ein von den zuständigen Behörden
zugelassener Lagerinhaber sein.
3. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in das Steuergebiet verbracht hat. Das Verbringen ist als reine „Tathandlung” zu
verstehen, d. h. als ein Tun, das bewirkt, dass Waren in das Gebiet eines anderen Staates (Steuergebiet) gelangen; auf Vorstellungen
oder Verschulden des Handelnden ist nicht abzustellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.