Gestaltungsmissbrauch bei Wahl der Steuerklassen V/III und der
getrennten Veranlagung, wenn keine erheblich unterschiedliche Einkommen
vorliegen und der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse IV vorzunehmen gewesen
wäre
Leitsatz
1. Die Wahl der Steuerklassen V/III
und der Antrag auf getrennte Veranlagung stellen einen Gestaltungsmissbrauch i.
S. d. § 42 AO dar, wenn die Kombination der Wahlrechte erkennbar den Zweck
verfolgt, einerseits eine Steuererstattung bei dem einen Ehegatten zu
erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verbundenen
Steuernachforderung bei dem anderen Ehegatten zu vereiteln.
2. Wird durch die Wahl der
Steuerklassen und dem Antrag auf getrennte Veranlagung eine unangemessene
Gestaltung gewählt, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem
gesetzlich nicht vorgesehen Vorteil führt, ist die Zusammenveranlagung den
wirtschaftlichen Vorgängen angemessen und die beantragte getrennte Veranlagung
abzulehnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 296 Nr. 10 DStRE 2012 S. 824 Nr. 13 EFG 2012 S. 523 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2011 S. 2763 PAAAD-85874
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.04.2011 - 2 K 4920/08
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