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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 4920/08 EFG 2012 S. 523 Nr. 6

Gesetze: AO § 42EStG § 38a Abs. 2EStG § 38b S. 2 Nr. 4EStG § 38b S. 2 Nr. 3 a) bb) EStG § 38b S. 2 Nr. 5EStG § 26ZPO § 850e S. 1 Nr. 1

Gestaltungsmissbrauch bei Wahl der Steuerklassen V/III und der getrennten Veranlagung, wenn keine erheblich unterschiedliche Einkommen vorliegen und der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse IV vorzunehmen gewesen wäre

Leitsatz

1. Die Wahl der Steuerklassen V/III und der Antrag auf getrennte Veranlagung stellen einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO dar, wenn die Kombination der Wahlrechte erkennbar den Zweck verfolgt, einerseits eine Steuererstattung bei dem einen Ehegatten zu erreichen, andererseits aber die Durchsetzung der damit verbundenen Steuernachforderung bei dem anderen Ehegatten zu vereiteln.

2. Wird durch die Wahl der Steuerklassen und dem Antrag auf getrennte Veranlagung eine unangemessene Gestaltung gewählt, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehen Vorteil führt, ist die Zusammenveranlagung den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen und die beantragte getrennte Veranlagung abzulehnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 296 Nr. 10
DStRE 2012 S. 824 Nr. 13
EFG 2012 S. 523 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2011 S. 2763
PAAAD-85874

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.04.2011 - 2 K 4920/08

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