Erträge aus einem als sonstige Kapitalforderung einzuordnenden Genussrecht mit Obligationscharakter als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Leitsatz
1. Genussrechte mit Obligationscharakter führen im Unterschied zu sog. qualifizierten Genussrechten beim Inhaber nicht zu
Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern zu Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung.
2. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist auf Genussrechte mit Obligationscharakter nicht anzuwenden.
3. Wertsteigerungen eines Genussrechts mit Obligationscharakter, dessen Rückzahlungswert an die Entwicklung des Vermögenswerts
der Gesellschaft anknüpft, ohne aber dem Inhaber einen Anteil am Vermögen der Gesellschaft einzuräumen, führen bei Zufluss
des Rückzahlungsbetrags ebenfalls zu Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 24 DStRE 2012 S. 920 Nr. 15 Ubg 2012 S. 555 Nr. 8 LAAAD-85871
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