Kraftfahrzeugsteuer für ein von einer Zwangsverwaltung erfasstes KFZ des Insolvenzschuldners ist keine Masseverbindlichkeit,
sondern gegenüber dem Zwangsverwalter geltend zu machen
Leitsatz
1. Die von dem Zwangsverwalter bei der Ausübung seines Amtes begründeten positiven und negativen Steueransprüche sind von
ihm und gegen ihn geltend zu machen. Der Zwangsverwalter hat insoweit gemäß § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO die Pflichten des
Vollstreckungsschuldners zu erfüllen.
2. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt die Zwangsverwaltung, d.h. die Verwaltung und Benutzung der beschlagnahmten
Gegenstände durch den Verwalter der Zwangsverwaltung, bestehen. Zwangsverwaltung und Insolvenzverfahren laufen parallel. Dementsprechend
erstreckt sich auch die Verwaltung des Insolvenzverwalters nicht auf die zwangsverwalteten Gegenstände.
3. Eine im Alleineigentum des Insolvenzschuldners stehende Zugmaschine, die den insgesamt unter Zwangsverwaltung gestellten
landwirtschaftlichen Flächen dient und mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang steht, unterliegt als Zubehör ebenfalls
der Zwangsverwaltung. Die Kraftfahrzeugsteuer für diese Zugmaschine ist nicht durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet
worden und damit keine Masseverbindlichkeit. Der Steuerbescheid ist an den Zwangsverwalter zu richten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 700 Nr. 11 BAAAD-85870
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