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Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Bezug:
Nach § 22 Abs. 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks i. S. von § 2 GrEStG erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung – UB –).
Damit Verzögerungen bei der Eintragung des neuen Eigentümers vermieden werden, ist eine UB unverzüglich zu erteilen, wenn – unbeschadet der Nr. 2 – die Voraussetzungen dazu nach § 22 Abs. 2 GrEStG vorliegen.
Aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens kann die Eintragung in das Grundbuch auch ohne Vorlage einer UB erfolgen
bei einem Grundstückserwerb von Todes wegen;
beim Erwerb eines Grundstücks, wenn die Gegenleistung 5 000 DM nicht übersteigt und ausschließlich in Geld besteht oder durch Übernahme von Hypotheken oder Grundschulden abgegolten wird;
beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
bei Rechtsvorgängen zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind. Den Verwandten in gerader Linie stehen ihre Ehegatten gleich;
bei Erbauseinandersetzungen, wenn ein beurkundeter Erwerbsvorgang nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist;
beim Grundstückserwerb du...