Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG; Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung – vGA –
Die Wirtschaftsförderung gehört nicht zum Kreis der begünstigten Dauerverlustgeschäfte des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG. Sie ist vielmehr durch die Befreiungsvorschriften der § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG und § 3 Nr. 25 GewStG begünstigt.
Wie das EFG 2010, 1443 – 1445 – zeigt, üben Gesellschaften, die als Wirtschaftsförderungsgesellschaften auftreten, vielerlei Tätigkeiten aus, die zum Teil auch unter § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG fallen können. Die Anwendung der Grundsätze des BStBl 2007 II S. 961) führt bei dauerdefizitären Gesellschaften zur Annahme einer vGA i. H. d. laufenden Betriebsverluste. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 7 KStG kommt auch bei „Wirtschaftsförderungsgesellschaften” nur soweit zur Anwendung, als deren Tätigkeiten den Vorgaben der Norm entsprechen; im Übrigen kommt es zur vGA.
In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt, ob die vGA als solche eine schädliche Mittelauskehrung darstellt, die zum Verlust der Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer führt.
Hierzu bittet die OFD ich folgende Auffassung zu vertreten:
Resultiert die vGA aus Tätigkeiten, die nach dem (BStBl 1996 I S. 54) als begünstigte Tätigkeiten einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft anzusehen sind, so kann hieraus grundsätzlich keine schädliche Vermögensminderung erwachsen. Die nach den vorstehenden Urteilsgrundsätzen des BFH zu ziehenden Rechtsfolgen einer vGA sind in derartigen Fällen gerade als Ergebnis der Zweckrichtung zu den begünstigten Tätigkeiten zu sehen, wodurch die betreffende Gesellschaft dem Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 18 S. 2 KStG gerecht wird.
OFD Niedersachsen v. - S
2720 - 2 - St
242
Fundstelle(n):
KSt-Kartei
NI § 5
KStG Karte L
4 - 884 -
GmbH-StB 2011 S. 302 Nr. 10
ZAAAD-85794