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FG Münster Urteil v. - 8 K 3696/10 E EFG 2011 S. 1712 Nr. 19

Gesetze: EStG § 38 Abs 2 Satz 2, EStG § 38 Abs 3 Satz 1, EStG § 42e, EStG § 11 Abs 1

Lohnsteuerrecht

Anrufungsauskunft § 42e EStG, Statthafte Klageart; Zufluss von Arbeitslohn und Lohnsteuereinbehalt bei einem FLEXI-Modell zur flexiblen Arbeitszeitregelung

Leitsatz

1) Die Klage gegen eine erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG, mit der eine Aufhebung und Neubescheidung beantragt wird, ist als Verpflichtungsklage statthaft.

2) Bei einem Modell zur flexiblen Arbeitszeitregelung kommt es nicht zu einer Verschiebung der Lohnbesteuerung von der Ansparphase (Gutschrift auf dem FLEXI-Konto) auf die sog. Entnahmephase (Verwendung des FLEXI-Kontoguthabens), wenn der Arbeitnehmer schon in der Ansparphase die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Werte auf dem FLEXI-Konto erhält.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 211 Nr. 7
EFG 2011 S. 1712 Nr. 19
AAAAD-85746

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FG Münster, Urteil v. 24.03.2011 - 8 K 3696/10 E

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