BVerwG Beschluss v. - 8 B 58.10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: VG Gera, 6 K 929/08 Ge vom

Gründe

Das Verfahren ist durch den Tod der Klägerin, die nach der schriftsätzlichen Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten vom am verstorben ist, nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden; denn die Klägerin war ausweislich der von ihr unter dem unterzeichneten Vollmacht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt ( BVerwG 20 F 6.09 - [...]; - NJW 2002, 1430 f., vom - II ZR 62/92 - NJW 1993, 1654 f. und vom - IV ZR 204/57 - MDR 1958, 319 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 246 Rn. 2b; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 246 Rn. 9; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom - 10 S 1178/80 - NJW 1984, 195 f.).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Die von der Klägerin/Beschwerdeführerin geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. In der Beschwerdeschrift wird nicht einmal eine von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene konkrete Rechtsfrage formuliert.

Soweit die Beschwerde sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend machen sollte, nennt die Beschwerde zwar die Urteile des erkennenden Senats vom - BVerwG 8 C 13.06 -, vom - BVerwG 8 C 9.07 - und vom - BVerwG 8 C 8.07 -. Sie arbeitet jedoch keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil von einem ebensolchen in den angegebenen Entscheidungen des Senats abgewichen sein soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom (BVerwG 8 PKH 6.10) verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 VwGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-85666