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Die Herstellungskosten bei Gebäuden (Teil A)
Rechtsgrundlagen: §§ 253, 255 HGB; §§ 5, 6, 7 EStG; §§ 7, 11d EStDV; R 13, 33, 33a, 42, 44, 157 EStR; (BStBl I S. 689); (BStBl I S. 1442); Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl I S. 342).
I. Das Wirtschaftsgut Gebäude
1. Allgemeine Grundsätze
Ein Grundstück ist zivilrechtlich auch dann ein
einheitlicher Vermögensgegenstand,
wenn es mit Gebäuden oder anderen Anlagen bebaut ist. Ungeachtet des in § 266 Abs. 2 A. II. 1 HGB vorgesehenen einheitlichen Ausweises in der
Handelsbilanz
ist bereits für die handelsrechtliche Rechnungslegung zwischen dem zeitlich unbegrenzt nutzbaren Grund und Boden und den zeitlich begrenzt nutzbaren Gebäuden sowie den sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Außenanlagen zu unterscheiden, für die nach § 253 Abs. 2 HGB planmäßige Abschreibungen vorzunehmen sind. Entsprechendes gilt für die
Steuerbilanz
(vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude errichtet, liegen regelmäßig mehrere selbständig zu bewertende Wirtschaftsgüter vor ( BStBl 1978 II S. 123; v. , BFH/NV 1997 S. 838). Ebenso ist bei aufgrund eines
Erbbaurechts
errichteten Gebäuden zu verfahren; Erbb...BStBl 1977 II S. 384