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Zweifelsfragen bei Spaltungen
- Stellungnahme HFA 1/1998 des IDW*) -
Gem. § 125 UmwG sind die
Vorschriften zur Verschmelzung
auf die Spaltung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der drei
Spaltungsformen keine eigenständige Regelung erfordern oder eine solche
zweckmäßig erscheinen lassen. Dementsprechend beschränkt sich
diese Stellungnahme auf
Besonderheiten
der Rechnungslegung
bei Spaltungen.
Auf die Stellungnahme HFA 2/1997 ”Zweifelsfragen der Rechnungslegung bei
Verschmelzungen” (BBK F. 12 S. 6017) wird insbesondere im
Hinblick auf allgemeine Fragen zur Schlußbilanz nach § 17
Abs. 2 UmwG, zur Vermögens- und Erfolgszuordnung und zur Bedeutung
von § 24 UmwG ergänzend hingewiesen.
I. Rechnungslegung beim übertragenden Rechtsträger
1. Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers nach § 17 Abs. 2 UmwG
Gem. § 125 Satz 1 UmwG ist § 17 Abs. 2 UmwG
für alle drei Arten der Spaltung entsprechend anzuwenden. Danach ist der
Anmeldung zum Register
des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eine Schlußbilanz
dieses Rechtsträgers, für die die Vorschriften über die
Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten, beizufügen. Dies
bedeutet grundsätzlich, daß der übertragende Rechtsträger
eine
Bilanz für sein gesamtes Unternehmen
einzureichen hat. Eine Aufstellung von Teilbilanzen kann auch aus
Gläubi...