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Zweifelsfragen der Rechnungslegung bei Verschmelzungen
- Stellungnahme HFA 2/1997 des IDW (WPg 1997 S. 235) -
I. Rechnungslegung beim übertragenden Rechtsträger
1. Schlußbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG
Nach § 17 Abs. 2 UmwG ist der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eine Schlußbilanz dieses Rechtsträgers beizufügen. Auch nicht im Handelsregister eingetragene Vereine haben nach § 104 Abs. 2 UmwG eine Schlußbilanz aufzustellen, die der Anmeldung zum Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers beizufügen ist, sofern sie nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind.
Soweit
Vereine
nicht zu einer handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben sie
ihre sonstigen Rechnungsunterlagen (z. B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
Anlagengitter) der Anmeldung zum Register beizufügen. Die
Schlußbilanz, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz
und deren Prüfung entsprechend gelten, ist auf einen höchstens acht
Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufzustellen. Dies ermöglicht
es, die Bilanz zum letzten Abschlußstichtag als Schlußbilanz zu
verwenden.
1.1 Stichtag
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG ist im Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übern...