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BBK Nr. 11 vom Seite 537 Fach 12 Seite 6017

Zweifelsfragen der Rechnungslegung bei Verschmelzungen

- Stellungnahme HFA 2/1997 des IDW (WPg 1997 S. 235) -

I. Rechnungslegung beim übertragenden Rechtsträger

1. Schlußbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG

Nach § 17 Abs. 2 UmwG ist der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eine Schlußbilanz dieses Rechtsträgers beizufügen. Auch nicht im Handelsregister eingetragene Vereine haben nach § 104 Abs. 2 UmwG eine Schlußbilanz aufzustellen, die der Anmeldung zum Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers beizufügen ist, sofern sie nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind.

Soweit Vereine nicht zu einer handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben sie ihre sonstigen Rechnungsunterlagen (z. B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Anlagengitter) der Anmeldung zum Register beizufügen. Die Schlußbilanz, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten, ist auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufzustellen. Dies ermöglicht es, die Bilanz zum letzten Abschlußstichtag als Schlußbilanz zu verwenden.

1.1 Stichtag

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG ist im Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übern...

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