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Kaufvertragsrecht | Erheblicher Mangel muss bei Erklärung des Rücktritts bestehen
Zur Beurteilung der Frage, ob der Mangel eines gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ist allein auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Kfz trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert es an der Erheblichkeit des Mangels nichts, wenn ein Gutachten im Verlauf [i]Viefhues/Seier, NWB F. 19 S. 3727des nachfolgenden Rechtsstreits die Mangelursache aufzeigt und diese mit verhältnismäßig geringem Aufwand beseitigt werden kann.