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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 138/2008

Gesetze: EStG § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2EStG i.d.F StEntlG 1999/2000/2002

§ 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und bewegt sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums

Leitsatz

Die im Rahmen einer körperschaftlichen Organschaft dem Organträger zugerechnete Einkommen oder Einkommensteile der Organgesellschaft werden in den Streitjahren 1999 und 2000 beim Organträger infolge der Abschirmwirkung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern nicht in die Tarifbegrenzung des § 32c EStG einbezogen.

Fundstelle(n):
OAAAD-85468

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.10.2009 - 1 K 138/2008

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