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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1649/09

Gesetze: AO § 42 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 Art. 5 und 6 UStG § 2 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Unternehmereigenschaft bei mehreren wirtschaftlichen Betätigungen von Eheleuten (Partyservice), ermäßigter Steuersatz bei Trennung Speiselieferung und Gestellung von Besteck und Tellern

Leitsatz

1. Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich i.d.R. danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden (Best. der Rspr.). Im Streitfall haben der Kläger (Speisenlieferung) und seine Ehefrau (Gestellung von Besteck und Tellern) jeweils ein eigenständiges Unternehmen betrieben.

2. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO liegt darin nicht.

3. Unter Berücksichtigung der Rspr. des EuGH (C-502/09) unterliegen die streitbefangenen und getrennt zu beurteilenden Umsätze des Klägers dem ermäßigten Steuersatz i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 1314 Nr. 28
DStRE 2011 S. 975 Nr. 15
DStZ 2011 S. 577 Nr. 16
KÖSDI 2011 S. 17540 Nr. 8
EAAAD-85467

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.05.2011 - 6 K 1649/09

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