Änderungsmöglichkeit wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen bei unterlassenen Angaben zu Rentenbezug
Leitsatz
Gibt ein Steuerpflichtiger Rentenbezüge in seiner Steuererklärung nicht an, so steht der Umstand, dass aufgrund seines Alters
und des Vorhandenseins von Kindererziehungszeiten hinsichtlich einer Rente möglicherweise Anlass zu weiteren Ermittlungen
bestanden hat, einer Änderung wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht entgegen.
Auch wenn dem Steuerpflichtigen bei Rentenbeginn die Auskunft erteilt wurde, die Rente sei wegen ihrer geringen Höhe nicht
steuerpflichtig, ist von vorsätzlicher Steuerhinterziehung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei Vorhandensein weiterer
Einkünfte nicht erklärt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 206 Nr. 7 DStRE 2011 S. 1347 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2011 S. 2182 StBW 2011 S. 594 Nr. 13 StBW 2011 S. 638 Nr. 14 KAAAD-85465
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.03.2011 - 2 K 1592/10
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