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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 245/09 EFG 2011 S. 1957 Nr. 22

Gesetze: DBA-China Art. 11 Abs. 1, DBA-China Art. 11 Abs. 4, DBA-China Art. 3 Abs. 1, DBA-China Art. 3 Abs. 2, DBA-China Art. 4 Abs. 1, DBA-China Art. 7 Abs. 1, DBA-China Art. 8 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, BGB § 346 Abs. 1, HGB § 266 Abs. 2

Doppelbesteuerungsabkommen: Zinsen auf wegen eines Vertragsrücktritts zurückzuzahlende Kaufpreisanzahlungen als Zinsen i. S. des Art. 11 DBA-China

Leitsatz

1. Der Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" ist im DBA-China nicht näher definiert und deshalb nach dem Recht des jeweiligen Rechtsanwenderstaates auszulegen. Er umfasst für Zwecke der deutschen Besteuerung insbesondere die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkünfte.

2. Darunter können Zinsen auf Kaufpreisanzahlungen fallen, die aufgrund eines Rücktritts vom Kaufvertrag zurückzuzahlen sind. Voraussetzung ist, dass die Zinsen eine Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals sind. Ob das der Fall ist, ist durch eine Vertragsauslegung zu ermitteln.

3. Ist für einen Rücktritt aufgrund eines durch den Verkäufer verschuldeten Lieferverzuges ein höherer Zinssatz vereinbart als für den Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung, kann die Auslegung ergeben, dass die "Zinszahlung" aufzuteilen ist und in Höhe des geringeren Zinssatzes echte Zinsen vorliegen und in der übersteigenden Höhe ein pauschalierter Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1957 Nr. 22
IWB-Kurznachricht Nr. 1/2012 S. 3
QAAAD-85463

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.04.2011 - 6 K 245/09

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